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Consultation 2007/109: Ordonnance concernant l'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (en même temps que l'audition 'Ordonnance sur la Commission de sécurité nucléaire') · 34 pages
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a. geplante Reaktorabschaltungen;
b. Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen;
c. Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv;
d. geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt;
e. Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen;
f. Planung und Durchführung von Notfallübungen;
g. Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten.
2 Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden:
a. Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind;
b. inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach Artikel 27 und 41.
3 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:
a. Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
b. sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse;
c. Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben.
4 Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen.
5 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln.
Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
a. bauliche und anlagentechnische Änderungen oder Neueinrichtungen, für die eine Freigabe des ENSI beantragt wird;
b. Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kantonalen oder kommunalen Stellen;
c. ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten.
2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden:
a. Gewaltanwendung gegen das Personal;
b. Sabotage und Sabotageversuch;
c. Bombendrohung;
d. Erpressung und Geiselnahme;
e. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und –systemen, die länger als 24 Stunden dauern;