Appendice 1

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 83 pages

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kehrsregelverordnung ist logischer und die gewählte Systematik ist benutzerfreundlicher. Auch die mit dem Vorschlag angestrebten Ziele die Verkehrsregeln zu vereinfachen, übersichtlicher und klarer auszugestalten sowie Wiederholungen wegzulassen und überholte und unnötige Regeln zu streichen, können grundsätzlich erreicht werden. Allerdings fragt es sich, ob die mit der Vorlage erreichbaren Ziele mit den entstehenden Kosten für Kantone und Gemeinden noch in einem vertretbaren Verhältnis stehen.

Ganz grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Vorlage überhaupt notwendig ist und was nach der Änderung effektiv besser ist. Auf die Verkehrssicherheit dürfte sie kaum Auswirkungen haben. Diese könnte sich während der länger andauernden Übergangszeit der Implementierung und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit gar verschlechtern. Dem hohen administrativen Aufwand und den entstehenden Kosten steht mithin keine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit entgegen. Die Rechtsanwendung wird auch mit dem neuen System komplex bleiben. Zwar lassen sich die Regeln für die Laien schneller finden. Allerdings wäre es vermessen zu glauben, die Rechtsanwendung und Rechtsfindung würde durch die Neuerung einfacher. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass durchschnittliche Verkehrsteilnehmende im Regelfall nur selten bis gar nie im Strassenverkehrsrecht nachschlagen müssen, denn nach bestandener Führerprüfungen und praktischer Anwendung können sie sich sicher und rechtskonform im Verkehr bewegen. Bei Fragen wenden sie sich erfahrungsgemäss an die Polizei, an eine Fahrlehrerin oder an einen Fahrlehrer oder das Strassenverkehrsamt. Auch mit dem heutigen Recht findet man sich zurecht. Die Suche ist teilweise vielleicht etwas umständlicher. Für die sichere Teilnahme am Verkehr letztlich entscheidend ist, dass schweizweit möglichst klare, einheitliche und sofort erkennbare Verkehrssituationen geschaffen werden, sei es bei Trottoirüberfahrten, Ausgestaltung und Signalisation von Tempo-Zonen, Fussgängerstreifen usw. Das ist aber schon mit der bestehenden Ordnung möglich. Die blosse Anpassung des schweizerischen Strassenverkehrsrechts an das europäische bzw. das deutsche Recht vermag als Argument nicht zu überzeugen, denn länderabweichende Verkehrsregeln stellen kein verkehrssicherheitsrelevantes Problem dar.

Weiter stellt sich die Frage, ob der Name "Benützungsverordnung" richtig ist und nicht der verbindlichere Name "Verkehrsregelverordnung" beibehalten werden müsste. Verkehrsregeln und Signale implizieren deren Beachtung, währenddessen die Benützung von Verkehrsflächen sich auf eine blosse Tätigkeit bezieht. Die rechtliche Verbindlichkeit kommt so zu wenig zum Ausdruck. Mit der vorgeschlagenen Neuerung (Strassenbenützung- statt Verkehrsregelverordnung) entsteht zudem ein klarer Widerspruch zur Systematik des geltenden Strassenverkehrsgesetzes, das nicht oder nur indirekt Gegenstand der Vorlage VERVE ist.

Das Argument der Reduktion des Schilderwaldes verfängt nicht, denn schon mit der bestehenden Regelung ist es den Behörden - wie im Kanton Zürich praktiziert - möglich, Signale und Wegweiser gezielt und zurückhaltend anzubringen. Auch werden im Kanton Zürich bereits heute bestehende Signalisationen und Markierungen systematisch auf ihre Aktualität und ihre Notwendigkeit überprüft.

Hinsichtlich des mit der Vorlage erforderlichen Anpassungsbedarfs bei Signalisation Ortsbeginn und Ortsende stellt sich die Frage von Aufwand und Ertrag. Auf die Gemeinden und die Kantone würden grosse Kosten zukommen. Die Verkehrssicherheit wird dadurch aber nicht verbessert.

Die Umsetzung der Revision wird neben den hohen Kosten sehr grosse Anpassungen bei den Behörden zur Folge haben (Ausbildung, Theorieprüfung, praktische Führerprüfung, Lehrmittel, Formulare, Verfügungen, Anpassungen der Rapportsysteme mit ca. 2000 Tatbeständen, EDV-Systeme der Strafverfolgung, Dienstvorschriften, Merkblätter usw.). Man muss sich fragen, ob der Nutzen dieser Vorlage diesen grossen Aufwand rechtfertigt. Die erreichten Verbesserungen könnten auch über partielle Anpassungen der bestehenden VRV und SSV erreicht werden.

Es ist zu befürchten, dass mit der Vorlage Gesetzeslücken entstehen werden, ist doch die bisherige Ordnung seit dem Jahre 1957 langsam gewachsen und immer an die Verhältnisse und Rechtsprechung angepasst worden.

Abschliessend stellt sich auch die methodische Frage, ob nicht zuerst das SVG angepasst