Appendice 1
Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 83 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 80Fedlex · Rapport sur les résultats
Der Bericht beantwortet nicht, wie Zufahrten mit nur einem Fahrstreifen, auf dem in alle Richtungen gefahren werden darf, zu signalisieren sind. Eine Alternative zum Vollgrün wurde bei einstreifigen Zufahrten bisher von der bfu nicht untersucht. Dennoch wird der Bericht hier zitiert, wenn es jetzt um die Abschaffung des Vollgrüns bei einstreifigen Zufahrten geht. Z. B. wurde in dem Forschungsbericht der bfu nicht die Regelung Vollgrün mit Blinker (dem am besten verstandenen Signal) untersucht. Es kann aber auch ohne Untersuchung angenommen werden, dass ein Vollgrün mit Blinker ebenso verständlich auf einen Konflikt (ohne Vortritt) hinweist, wie ein Pfeilsignalgeber mit Blinker.
Die Regelung „Dreizackpfeil mit Blinker“ unterscheidet sich vom „Vollgrün mit Blinker“ lediglich durch die Angabe der 3 möglichen Fahrtrichtungen, wogegen das Vollgrün diese Angabe offen lässt. Nun ist aber nicht bekannt, dass das Offenhalten der Möglichkeiten, wohin man fahren darf, bisher als Problem des Vollgrüns zu Tage getreten ist. Bei der Anzeige eines möglichen Konflikts nach links und rechts sind beide Anzeigemöglichkeiten aufgrund des bei beiden Varianten gleichermassen vorhandenen Blinkers gleichwertig. Überlegen ist das Vollgrün dem Dreizackpfeil aber, weil er auf einen Konflikt, wenn auch auf einen mit Vortritt, gegenüber dem Gegenverkehr (entgegenkommende Linksabbieger) hinweisen kann.
Wir haben an einzelnen speziellen Standorten im Kanton Bern ein Vollgrün mit zusätzlichem Blinker montiert. Vergleichbare Regelungen gibt es auch in einigen anderen Kantonen, z. B. TG, VD, SZ oder auch international z. B. in Baden-Württemberg. Nach unseren Erkenntnissen sind die Erfahrungen durchweg positiv.
Ein Vollgrün mit Blinker hat wesentliche Vorteile gegenüber einem Dreizackpfeil mit Blinker:
1. Ein Blinker muss nur dort angebracht werden, wo er auf eine besondere Gefahr hinweisen muss. Daher werden Blinker an diesen besonderen Stellen besser wahrgenommen, da an unproblematischen Stellen keine Blinker montiert sind. Der „besondere“ Blinker geht dann nicht im Meer der „unproblematischen“ Blinker unter.
2. Blinker am Vollgrün müssen nicht primärüberwacht werden (Erklärung: bei Ausfall von primärüberwachten Blinkern fällt die gesamte LSA bis zur durchgeführten Reparatur aus); d. h. die LSA hat eine höhere Ausfallsicherheit gegenüber den primärüberwachten Blinkern beim Dreizackpfeil.
3. Es müssen z. B. nicht zwei Blinker nach links bei Konflikt mit Gegenverkehr und Fussgänger angebracht werden, sondern nur je nach tatsächlichem Erfordernis (besondere Gefahr) 0, 1 oder 2 Blinker.
Nachrüsten von Lichtsignalanlagen ist teuer – Zweistufige Einführung
Das Nachrüsten von Blinkern an bestehenden LSA ist teuer. Ein zusätzlicher Blinker kann bis zu 8000 CHF in der Nachrüstung kosten. In der Praxis wird es auch vorkommen, dass an einzelnen Anlagen aufgrund fehlender Reserven gar keine zusätzlichen Blinker mehr nachgerüstet werden können. Je nach Übergangsfristen könnte dies zu einem vorzeitigen Ersatz der ganzen LSA führen.
Eine zweistufige Einführung reduziert die Kosten für die Betreiber:
1. Mit den StBV und BSSV Einführung eines optionalen Blinkers am Vollgrün
2. Nach Erfordernis in einer Revision Einführung des obligatorischen Blinkers am Dreizackpfeil
In der 1. Stufe würde an vielen LSA ein Blinker am Vollgrün montiert werden. Die Altanlagen könnten mit heutigem Vollgrün weiter betrieben werden und deren Bestand würde sich über die Jahre automatisch ausdünnen. Besteht in einigen Jahren immer noch die Erfordernis, einen Dreizackpfeil einzuführen, so könnte dies an den LSA, die in der Stufe 1 mit Blinker realisiert wurden, durch einen günstigen Einsatz einer Dreizackmaske kostengünstig nachgerüstet werden.
Die Stadt Bern beantragt, Vollgrün mit (optionalem) Blinker jetzt einzuführen anstatt eines Dreizackpfeils mit (obligatorischem) Blinker. Wenn nötig kann der Dreizackpfeil in einem zweiten Schritt eingeführt werden.
SFV Die Regelung wonach bei Ampeln mit Lichtern ohne Pfeile keinen anderen Strassenbenützern den Vortritt eingeräumt werden muss, unterstützen wir. Dies trägt zur Vereinfachung der Regeln bei.
Bei den rot-gelben Ampeln muss das enge Kriterium „Verwendung nur in Ausnahmefällen“ bestehen bleiben, das immer noch Situationen im Verzweigungsbereich anzutreffen sind, die für den Fahrzeuglenker bezüglich Vortrittsrecht unklar sind. Dreikammerampeln mit rotem, gelbem und gelb blinkendem, jedoch ohne grünes Licht, sollen im Bereich von Verzeigungen nicht verwendet werden dürfen.
Die Lichtsignalanlagen müssen abschliessend geregelt werden. Es darf nicht sein, dass im Gemeinwesen weiterhin individuell kreative Lösungen verwendet werden wie z.B. drei grüne Pfeile oder bei Dreikammerampeln anstelle von „grün“ ein gelb blinkendes Licht analog Baustelle.
VCS Differenzierungen zum Vortrittsrecht bei Lichtsignalanlagen dürfen die Verkehrsteilnehmenden nicht überfordern und sollten intuitiv richtig wahrgenommen werden. Es mangelt oft am Verkehrsregelwissen oder an der notwenigen Zeit, die Kenntnisse richtig anzuwen-