Appendice 1

Consultation 2009/89: Révision totale de l'ordonnance sur les règles de la circulation routière (OCR) et l'ordonnance sur la signalisation routière (OSR) · 83 pages

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den, wenn es grün wird.

Wir begrüssen einheitliche Regelungen für Auto- und Velofahrende. Sonst gilt für dieselbe Person einmal diese, einmal die andere Regel, je nach Verkehrsmittel.

Ob die Umstellung vom Grünpfeil als gesichertes Abbiegen auf Grünpfeil mit Blinklicht als ungesichertes Abbiegen den Praxistest besteht, können wir nicht abschätzen. Im Zweifelsfall befürworten wir entsprechende Abklärungen, Pilotversuche.

Kapo BE Wie BE.

COCRBT A l‟art 157/2 OUR P, la notion «aux piétons engagés sur la chaussée transversale» ne

précise pas la présence ou non d‟un passage pour piétons. Ainsi, tout piéton engagé sur la chaussée transversale serait toujours prioritaire dans le cas qui nous occupe. Cette règle est actuellement méconnue. Ne faudrait-il pas dès lors mentionner «chaussée

transversale munie d’un passage pour piétons?»

Kapo BS Wie BS.

Kapo SH Wie SH.

Schweiz. Die Änderungen im Zusammenhang mit den Lichtsignalanlagen werden mehrheitlich Städteve abgelehnt. Dies aus folgenden Gründen:

rband

- Einheitliche Regelung

Bei Abschaffung des Vollgrüns muss eine neue Maske „Dreizackpfeil“ geschaffen werden. Im Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr wird der Wunsch postuliert, „den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Strassen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen“. Die Schaffung einer Signalmaske „Dreifachpfeil“, die einmalig in der Welt wäre, widerspricht diesem Wunsch.

Die heutige Regelung mit Vollgrün ist in allen benachbarten Ländern (F, FL, D, Ö, I) vorhanden. Die Regelung „Fahrt mit Vortritt“ ist in keinem Land vorhanden.

- Inflation der Blinker

Zukünftig ist keine Hervorhebung der besonderen Gefahrenstellen mehr möglich. Bisher konnte man Blinker an den gefährlichen Stellen anbringen. Wenn Blinker sparsam eingesetzt werden, dann fallen diese besonders auf und warnen gut vor diesen gefährlichen Stellen. Wenn künftig an weiteren, auch an eigentlich ungefährlichen Stellen zusätzliche Blinker angebracht werden, dann fallen die Blinker an den besonderen Gefahrenstellen weniger deutlich auf.

Der Städteverband beantragt daher, die heutige Regelung mit Vollgrün beizubehalten mit der Ergänzung eines optionalen Blinkers, dort wo besondere Gefahren vorhanden sind.

- Sicherheitsverlust durch häufigere Ausfälle

Die Abschaffung des Vollgrüns bedeutet mehr primärüberwachte Lampen (Blinker) an Lichtsignalanlagen. Dies führt zwangsläufig auch zu einer steigenden Zahl von Ampelausfällen. An einem vierarmigen Knoten mit Fussgängerstreifen und mit je einem Fahrstreifen in den Zufahrten werden zu den minimal 36 vorhandenen Lampen, wovon 12 Lampen primärüberwacht sind, weitere 12 primärüberwachte Blinker neu montiert.

In diesem Beispiel verdoppelt sich die Ausfallhäufigkeit der LSA.

Neue zusätzliche primärüberwachte Blinker schaffen eine höhere Ausfallhäufigkeit an LSA. Es ist zu bezweifeln, dass der Sicherheitsgewinn der zusätzlichen Blinker den Sicherheitsverlust der häufigeren Ausfälle übersteigt.

Der Städteverband beantragt, an LSA keine zusätzlichen primärüberwachten Blinker vorzusehen.

- Weiterhin Anzeige «Fahrt ohne Konflikt»

Der Art. 71 Abs. 3 der gültigen SSV ist leider zweideutig formuliert. Er lässt sich auf zwei Arten interpretieren:

1. Fahrt durch grüne Pfeile ohne Blinker freigegeben = Fahrt mit Vortritt

2. Fahrt durch grüne Pfeile ohne Blinker freigegeben = Fahrt ohne Konflikt

Erst mit Hinzuziehung der SN VSS 640 836 (verbindlich durch SR 741.211.5 Art. 3) wird die heute gültige Regelung eindeutig klar: «Grüne Pfeile in Leuchtfeldern zeigen konfliktfreie Fahrt an, sofern nicht gleichzeitig daneben ein gelbes Hilfssignal blinkt.» Der Art. 71 Abs. 3 SSV kann folglich nur entsprechend Punkt 2 (Fahrt ohne Konflikt) ausgelegt werden, da SN VSS und SSV widerspruchsfrei sein müssen. Es ist heute z.B. gemäss der SN VSS nicht erlaubt, einem Geradeausfahrstreifen einen Pfeil ohne Blinker zu signalisieren, wenn er einen Konflikt mit einem Gegenlinksabbieger hat. In diesem Fall müsste ein Vollgrün ggf. mit Zusatztafel „Pfeil gerade“ montiert werden.

Aufgrund der gemachten Erfahrungen und der Aussagen von LSA-Experten ist davon auszugehen, dass in der ganzen Schweiz Lichtsignalanlagen falsch aufgestellt wurden und werden. Es ist weiter davon auszugehen, dass nur sehr wenige Verkehrsteilnehmende die heute gültige Regelung kennen, verursacht insbesondere durch die o. g. zweideutige Formulierung des Art. 71 Abs. 3 SSV bei gleichzeitiger Unkenntnis der SN 640 836, die i.d.R. nur von LSA-Experten angewendet werden muss. Hierdurch kann auch z. T. erklärt werden, dass die Kenntnis der Bedeutung des Vollgrüns in Studien schlecht ausgefallen