Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/45: Revisione della LF sugli stranieri, concernente le sanzioni applicabili alle imprese di trasporto («carrier sanctions»), il sistema d'informazione sui dati relativi alle persone trasportate e il finanziamento di posti in carcerazione amministrativa · 20 pagine

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Approvazione

Cantoni: AG, AR, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Partiti: MCG, PEV, PS, UDC

Organizzazioni interessate: CDCGP, CLDAM, SIDU, UCS, UNHCR

GL: Stellt sich die Frage, weshalb nur bei Luftverkehrsunternehmen eine ‚Verschärfung’ der Sanktionsmöglichkeiten angedacht wird, nicht aber im Hinblick auf den gewerblich bedienten Landverkehr, insbesondere die Reise- und ‚Linienbusse’ aus Osteuropa weiterhin nicht erfasst werden. Ausserdem sind die Ausnahmetatbestände nach Art. 122a Abs. 3 AuG eher ‚grosszügig’ ausgelegt und eine engere Fassung sollte geprüft werden. Der vorgeschlagene Sorgfaltsmassstab legt die Hürde zu niedrig an.

NW: In Anbetracht dessen, dass eine Busse nach geltendem Recht bis zu einer Million Franken betragen kann, rechtfertigt es sich, eine Belastung von CHF 8’000.- pro beförderte Person und in schweren Fällen von CHF 24’000.- pro beförderte Person vorzusehen.

ZH: Es wird der Wortlaut “internationale Transitzonen der Flughäfen“ verwendet. In den geltenden Art. 115 und 116 AuG findet sich hingegen der Wortlaut “Transitraum eines schweizerischen Flughafens“. Eine einheitliche Terminologie wäre zweckmässig.

SVP: Die Kann-Formulierung in Art. 122a Abs. 1 ist zu streichen. In schweren Fällen sind neben einer Busse auch weitere Sanktionsmöglichkeiten, wie bspw. die Einschränkung oder der Entzug der Landeerlaubnis aufzunehmen.

IGFM: Es ist zu befürchten, dass die betreffenden Unternehmen jederzeit werden geltend machen, dass sie die Fälschungen nicht erkennen konnten. Dann wird die Beweislast wieder beim BFM sein, verbunden mit einem enormen Arbeitsaufwand.

UNHCR: Die Carrier Sanctions sind dann völkerrechtlich bedenklich, wenn die Ausgestaltung der Sanktionen einseitig die mangelhafte Kontrolle der Reisedokumente als Anknüpfungspunkt für Sanktionen heranzieht, ohne dabei Ausnahmen vorzusehen, wenn die Beförderung von schutzbedürftigen Personen ohne die notwendigen Dokumente erfolgte. Die in Art. 122a Abs.4 AuG festgehaltenen Ausnahmen werden begrüsst, decken aber nicht alle Einreisen von schutzbedürftigen Personen ab. Art. 122a Abs. 4 E-AsylG ist somit so zu ergänzen, dass ein Einreisesystem ermöglicht wird, in dem ein möglicher Schutzbedarf irregulär reisender Personen effektiv identifiziert werden kann.

Rifiuto Cantoni:

Partiti: PLR, PPD

Organizzazioni interessate: Aerosuisse, BAR, CP, Economiesuisse, OSAR, Swiss, USAM, USS

CVP: Obwohl die Mitwirkungspflicht der Lufttransportunternehmen an sich begrüsst wird, darf eine Verschiebung der Beweislast auf die Transportunternehmen nicht zu einem Vorteil letzterer werden. Damit sich eine präventive Wirkung entfalten kann, sollten auch Einzelfälle von Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen untersucht werden.

FDP: Le fardeau de la preuve ne doit pas incomber en premier lieu aux compagnies aériennes: il s’agit d’une demande disproportionnée à l’économie privée pour réaliser une tâche de l’Etat (contrôle des frontières extérieures). Aerosuisse: Hält die vorgeschlagenenen Änderungen bei den Carrier Sanctions für untauglich und unverhältnismässig, um einen Rückgang der Zahl der Passagiere zu erreichen, die bei ihrer Einreise in die Schweiz nicht über die erforderlichen Reisepapiere verfügen. Die vorgesehene Beweislastumkehr berücksichtigt in keiner Weise die Probleme der Fluggesellschaften bei der Durchführung der Kontrollmassnahmen. Für die Fluggesellschaften ist es mindestens ebenso aufwändig den Entlastungsbeweis zu führen, wie es nun für die Behörden ein grosser Aufwand darstellt, die Beweise für eine Sorgfalts- oder Meldepflichtverletzung zu erbringen (ebenso BAR und Swiss). CP: Die Feststellung der Verletzung der Sorgfaltspflicht sollte weiterhin eine Aufgabe der Behörden sein und nicht auf die Fluggesellschaften überwälzt werden.

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