SchKG
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Als Norm- BGE 115 III 2803.01.1989Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung ( Art. 81 SchKG ); Arrestaufhebungsklage ( Art. 279 Abs. 2 SchKG ). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das Urteil gefällt wurde, ausgesprochene Vollstreckbarerklär
- BGE 114 III 11029.12.1988Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt ( Art. 248, 285 ff. SchKG ; Art. 58 KOV ). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. Sch
- BGE 114 V 35429.12.1988Art. 53 Abs. 1 AVIG , Art. 230 Abs. 2, Art. 231 Abs. 3 und 232 Abs. 1 SchKG: Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Die 60tägige Frist des Art. 53 Abs. 1 AVIG beginnt mit der Konkurspublikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu laufen. Wird das Konkursver
- BGE 114 III 5521.12.1988Zustellung des Zahlungsbefehls an Samstagen; Fristenlauf für den Rechtsvorschlag ( Art. 56 und 31 Abs. 1 SchKG ). Betreibungsurkunden, insbesondere der Zahlungsbefehl, können dem Schuldner an einem Samstag genauso wie an jedem anderen Werktag - also unter Beobachtung der geschlos
- BGE 114 III 7119.10.1988Provisorische Rechtsöffnung; Begriff der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ). Die anerkannte Schuld muss in der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein; es genügt, dass sie leicht bestimmbar i
- BGE 114 III 8318.10.1988Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Betrag zur freien Verfügung im Sinne des Art. 164 ZGB gehört zum ehelichen Unterhalt. Er soll dem haushaltführenden, kinderbetreuenden Ehegatten ohne Erwerbseinkommen ermöglichen, seine pers
- BGE 114 III 6028.09.1988Betreibungsferien ( Art. 56 Ziff. 3 SchKG ). Sobald in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung die Steigerung durchgeführt ist und der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann, kommt Art. 56 Ziff. 3 SchKG nicht mehr zur Anwendung. Für den Schuldner, der während der Betreibun
- BGE 114 III 5127.09.1988Art. 18 Abs. 1 SchKG . Feststellung der Fristwahrung. Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Besch
- BGE 114 III 4916.09.1988Art. 12 Abs. 2 und Art. 85 SchKG . Die Aufsichtsbehörden können prüfen, ob die Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen gebracht hat (E. 1).
- BGE 114 III 11423.08.1988Art. 250 Abs. 3 SchKG ; Prozessgewinn. Hat die Gutheissung einer Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes die Herabsetzung eines Forderungsbetrages zur Folge, so besteht der Prozessgewinn für den Kläger in der Differenz zwischen dem Dividendenbetrag, der nach dem ursprüngliche
- BGE 114 III 8817.08.1988Art. 10 Abs. 1 VZG . Das Betreibungsamt kann unter dem Gesichtswinkel der Glaubhaftigkeit prüfen, ob der Schuldner den zu pfändenden Vermögensgegenstand nur veräussert hat - im vorliegenden Fall geht es um die Veräusserung einer Liegenschaft an den Sohn -, um ihn der Zwangsverwer
- BGE 114 III 7809.08.1988Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Ehemann ist nicht legitimiert, in eigenem Namen die Pfändung des Anspruchs seiner Ehefrau nach Art. 164 ZGB anzufechten (E. 1). Der Beitrag gemäss Art. 164 ZGB stellt nicht einen Lohn für de
- BGE 114 III 12014.07.1988Art. 14 Abs. 2 und 316a ff. SchKG . Die Aufsichtsbehörde kann den Nachlassverwalter (im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) mit einer Ordnungsstrafe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 SchKG belegen.
- BGE 114 III 1207.07.1988Art. 93 SchKG : Berechnung des Existenzminimums. Wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen. Berücksichtigung der Wohnkosten. 1. Bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote ist zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelt
- BGE 114 III 7507.07.1988Pfändungsvollzug; Spezialitätsprinzip. Die Pfändung leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn der Beamte, der sie vornimmt, nicht genau angibt, welche Vermögenswerte mit Beschlag belegt sind. Hingegen ist es nicht notwendig, die zahlreichen gepfändeten Gegenstände, die sich in ei
- BGE 114 III 9805.07.1988Art. 132 Abs. 1 SchKG ; Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Wird die kantonale Aufsichtsbehörde ersucht, das Verwertungsverfahren nach Art. 132 SchKG zu bestimmen, so hat sie sich auf diese Frage zu beschränken. Über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksicht
- BGE 114 IV 1127.06.1988Art. 164 Ziff. 1 StGB ; Art. 91 Abs. 1 SchKG . Pfändungsbetrug: Verheimlichen von Vermögenswerten, Auskunftspflicht. Der Schuldner hat in der Betreibung auf Pfändung auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und dort gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen (E. 1). Die Auskunftspf
- BGE 114 III 6721.06.1988Art. 4 BV , 68 SchKG und 54 Abs. 2 GebTSchKG. Unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsöffnungsverfahren? Art. 68 SchKG und 54 Abs. 2 GebTSchKG schliessen die unentgeltliche Rechtspflege für den Gläubiger oder für eine andere Partei, welche den Richter anruft oder einen Entscheid wei
- BGE 114 III 3620.06.1988Arrestvollzug ( Art. 274 Abs. 1 SchKG ). Ein Betreibungsamt handelt richtig, wenn es innerhalb seines Betreibungskreises einem Arrestbefehl Folge leistet, obwohl dieser nur eine Fotokopie des Originals ist, ihm von einem anderen Betreibungsamt (und nicht unmittelbar von der Arres
- BGE 114 III 3310.06.1988Arrestierung einer Sicherheitsleistung ( Art. 277 SchKG ): Böser Glaube des Gläubigers? Der Gläubiger, dem ein Arrest bewilligt worden ist, kann für eine andere Forderung als jene, für welche der Arrest verlangt wurde, auch die vom Arrestschuldner geleistete Sicherheit arrestier
- BGE 114 II 18307.06.1988Art. 43 Abs. 1 OG . Einrede der Rechtshängigkeit. Berufungsfähigkeit. Kognition des Bundesgerichts. Arrestprosequierung. Berufungsfähigkeit eines kantonalen Entscheides über die Einrede der Rechtshängigkeit der gleichen Sache vor einem ausländischen Gericht unabhängig davon, ob d
- BGE 114 III 10506.06.1988Herausgabepflicht nach Art. 223 Abs. 2 SchKG ; Anwaltsgeheimnis. Ist ein Rechtsanwalt zugleich Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft und wird er im Konkurse dieser Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied aufgefordert, alle Geschäftsakten herauszugeben
- BGE 114 III 611.05.1988Art. 50 Abs. 1 SchKG . Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftsniederlassung in der Schweiz eines im Ausland wohnenden Schuldners im Handelsregister eingetragen ist, um den schweizerischen Betreibungsort zu begründen.
- BGE 114 III 6222.04.1988Bezeichnung des Gläubigers auf dem Zahlungsbefehl ( Art. 67 SchKG ). Wenn die mangelhafte Bezeichnung des Gläubigers es gleichwohl erlaubt, dessen wahre Identität ohne Schwierigkeiten zu erkennen, so ist der Zahlungsbefehl zu berichtigen und die Betreibung fortzusetzen (E. 1). D
- BGE 114 III 520.04.1988Art. 17 SchKG : Beschwerdeergänzung. Reicht ein nicht zur Vertretung befugtes Organ Beschwerde ein und wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist genehmigt, so können mit der Genehmigung der Beschwerde keine neuen Beschwerdepunkte erhoben werden.
- BGE 114 II 12307.03.1988Auszahlung einer Kinder-Zusatzrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG an die Mutter; Tilgung des Unterhaltsbeitrages des geschiedenen Vaters ( Art. 285 Abs. 2 ZGB )? Es ist nicht willkürlich, davon auszugehen, dass gerichtlich festgelegte Beiträge an den Unterhalt des Kindes dadurch getil
- BGE 114 III 120.02.1988Organisation der Konkursämter ( Art. 1 ff. SchKG ). Es lässt sich von Bundesrechts wegen nicht beanstanden, dass das Konkursamt von Luzern-Land und jenes von Luzern-Stadt am gleichen Amtssitz vereinigt sind und dass beiden Ämtern derselbe Konkursbeamte vorsteht. Diese Anordnung f
- BGE 114 IV 3219.02.1988Art. 110 Ziff. 5 StGB i.V.m. Art. 293 SchKG ; Beweiseignung einer Bilanz. Eine im Nachlassverfahren eingereichte Bilanz stellt eine Urkunde dar, der von Gesetzes wegen Beweiseignung hinsichtlich der dargestellten Vermögenslage zukommt (E. 2). Art. 170 und 251 StGB . Zwischen Ersc
- BGE 114 III 3815.02.1988Art. 277 SchKG ; Höhe der Sicherheit. Wenn der Wert der Arrestgegenstände unbekannt ist, so entspricht der Höchstbetrag für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 277 SchKG demjenigen Betrag, auf den das Betreibungsamt die Arrestforderung nebst Nebenrechten geschätzt hat.
- BGE 114 III 9210.02.1988Anmeldung des Drittanspruchs an arrestierten und in der Folge gepfändeten Vermögenswerten; Frage der Rechtzeitigkeit ( Art. 107 Abs. 4 SchKG ). Die Pflicht, seinen Anspruch an arrestierten oder gepfändeten Vermögenswerten rechtzeitig beim Betreibungsamt anzumelden, trifft den Dri
- BGE 114 III 2308.02.1988Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG . Das Konkursamt hat bei der Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vom rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan auszugehen.
- BGE 114 II 904.02.1988Art. 152 ZGB ; Zeitliche Beschränkung der Unterhaltsrente. Für die Unterhaltsrente nach Art. 152 ZGB können die Grundsätze über die zeitliche Beschränkung, welche die Rechtsprechung für die Entschädigungsrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB entwickelt hat, analog angewendet werden. Dab
- BGE 114 III 1804.02.1988Ausübung eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechts während der Hängigkeit einer das fragliche Grundstück betreffenden Grundpfandbetreibung. 1. Die hängige Betreibung auf Grundpfandverwertung steht einer Handänderung zufolge Ausübung des Kaufsrechts nicht entgegen; insbesondere
- BGE 114 III 4027.01.1988Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages ( Art. 325 Abs. 1 OR ). Das Betreibungsamt hat auf Ersuchen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der d
- BGE 114 III 2622.01.1988Vor der Konkurseröffnung abgetretene künftige Lohnforderungen im Konkurs des Zedenten ( Art. 197 Abs. 2 und Art. 265 Abs. 2 SchKG ). Im Unterschied zu gewöhnlichen Forderungen wird die noch vor der Konkurseröffnung erfolgte Abtretung von künftigen Lohnforderungen mit der Konkurse
- BGE 114 III 2121.01.1988Konkursinventar; Art. 197 SchKG . Ansprüche, die gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen erhoben werden, bilden ihrer Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse. Sie sind daher nicht in das Konkursinventar aufzunehmen.
- BGE 114 III 3115.01.1988Art. 271 Ziff. 4 SchKG ; Arrestierung von Lohnforderungen. Lohnforderungen eines in der Schweiz arbeitenden Grenzgängers mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können am schweizerischen Sitz des Arbeitgebers arrestiert werden.
- BGE 113 III 6801.01.1988Legge federale del 5 ottobre 1984 che modifica il Codice civile (Effetti del matrimonio in generale, regime dei beni fra i coniugi e diritto successorio)
- BGE 113 II 46517.12.1987Bundesrechtswidrigkeit eines "provisorischen" Entscheids, mit dem eine Geldleistung definitiv zugesprochen wird ( Art. 8 ZGB , Art. 220 Abs. 2 und 3 StPO /TI). Gegen Bundesrecht verstösst eine kantonale Verfahrensordnung, nach der eine einstweilige, auf summarischer Prüfung der
- BGE 113 III 13917.12.1987Arrestvollzug ( Art. 274 ff. SchKG ). 1. Rekurslegitimation des Dritten, der das Eigentum an den arrestierten Vermögenswerten beansprucht, und des Arrestschuldners, der geltend macht, diese stünden im Eigentum des Dritten (Erw. 3). 2. Werden nicht die im Arrestbefehl vermerkten,
- BGE 113 V 28014.12.1987Art. 79bis AHVV , Art. 7 Abs. 1 ELG , Art. 5 Abs. 2 und 41 Abs. 1 lit. a und b VwVG. Die Feststellung einer Ausgleichskasse über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ist, selbst wenn sie in einer beschwerdefähigen Verfügung enthalten ist, kein Anfec
- BGE 113 III 4911.12.1987Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) Änderung vom 5.Oktober 1984
- BGE 113 III 5911.12.1987Code civil suisse (Effets généraux du mariage, régime matrimonial et successions) Modification du 5 octobre 1984
- BGE 113 III 10405.11.1987Anmeldung der Drittansprache auf arrestierte Vermögensgegenstände. Solange gegen den Arrest ein Arrestaufhebungsprozess gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG hängig ist, muss der Dritte noch nicht mit der Realisierung der betreffenden Gegenstände rechnen. Er ist während dieser Zeitspanne
- BGE 113 III 14403.11.1987Arrest; Einlieferung eines verpfändeten Eigentümerschuldbriefes ( Art. 98 Abs. 4 SchKG und Art. 13 VZG ). Wird das Grundstück selbst arrestiert und ist ein auf dem Grundstück lastender Eigentümerpfandtitel bereits zu seinem vollen Nennwert verpfändet worden, so kann der Zweck ein
- BGE 113 III 12326.10.1987Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt ( Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG ). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel k
- BGE 113 III 12013.10.19871. Art. 19 SchKG und 79 Abs. 1 OG. Die Vereinigung eines Rekurses in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und einer staatsrechtlichen Beschwerde in einer einzigen Eingabe ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die wesentlichen Elemente jedes der beiden Rechtsmittel klar a
- BGE 113 III 11330.09.1987Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren ( Art. 13 Abs. 2 SchKG ). Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsieht, haben diese den Instanzenzug von Bundesrechts wegen zu beachten. Die obere Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht befugt, eine Beschw
- BGE 113 III 11617.09.1987Fortsetzung der Betreibung. Ist gegen eine Gesellschaft der Konkurs nicht eröffnet worden, weil zu wenig Konkursaktiven vorgefunden wurden und der Gläubiger auch keinen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 169 Abs. 2 SchKG geleistet hat, so kann die Gesellschaft in einem neuen Betre
- BGE 113 III 14817.09.19871. Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörden. Die Frage, ob innerhalb der Masseverbindlichkeiten eine Rangfolge besteht, ist von den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zu prüfen, nicht aber, ob eine bestimmte Forderung als Masseverbindlichkeit zu betrachten oder zu