16.1.1 Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen (Bodenbearbeitung)

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 3. Februar 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 16.1.1 · Deutsch

a)

Bodenbearbeitung im Bereich der Landwirtschaft in unmittelbarem Zusammenhang mit der Urproduktion (Art. 25 Abs. 2 Bst. d MWSTG)
 
Geht die Bodenbearbeitung unmittelbar der Erzeugung von Urprodukten voraus, unterliegt das Entgelt dafür dem reduzierten Steuersatz. Das Gleiche gilt bezüglich der Bearbeitung von Urprodukten, welche noch mit dem Boden verbunden sind.

      Beispiele

    • Pflügen und/oder Eggen eines Ackers als Vorbereitung, um Gemüse anpflanzen zu können;
    • Düngen und/oder Spritzen von Gemüse;
    • Kalk, Mist oder Gülle auf Feld für Rechnung des Landbewirtschafters ausbringen;
    • Ansäen von Getreide;
    • Anpflanzen von Kartoffeln;
    • Ernten von Gemüse oder Getreide;
    • Mähen von Gras zu Futterzwecken oder zur Gewinnung von Heu;
    • Schneiden oder Spritzen von Reben und Ernten von Trauben.

b)

Bodenbearbeitung im Bereich der Landwirtschaft in nicht unmittelbarem Zusammenhang mit der Urproduktion
 
Dem Normalsatz unterliegen die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewinnung von Nahrungs-, Futter- und/oder Streumitteln stehenden Arbeiten.

      Beispiele

    • Mist und Gülle vom fremden Stall für Rechnung des Gülle- und/oder Mistproduzenten auf eigenem Land ausbringen (Entsorgungsleistung);
    • Gemüseabfall für Rechnung des Abfallproduzenten entsorgen;

    • Meliorationsarbeiten (Entwässerung und/oder Drainage);

    • Hochbauarbeiten (Erstellen von Treibhäusern);

    • Forstarbeiten (Holzschlag- und Pflegearbeiten im Wald);

    • Düngen und/oder Spritzen von Blumen.

c)

Bodenbearbeitung ausserhalb des Bereiches der Landwirtschaft
 
Für fremde Rechnung ausgeführte Arbeiten an Grund und Boden ausserhalb des Bereiches der Landwirtschaft (z.B. in privaten Gartenanlagen) sind generell zum Normalsatz steuerbar und zwar unabhängig davon, ob sie letztendlich zur Gewinnung von Nahrungs-, Futter- oder Streumitteln dienen.

      Beispiele

    • Tiefbauarbeiten (Ausheben von Gräben zur Wasserableitung, Einlegen und Einmauern von Drainageröhren, Planieren, Erstellen von Böschungen an Kanälen und Gräben, Weg-, Strassen- und Brückenbauten);
    • Pflegearbeiten an Strassen- oder Uferböschungen (z.B. auf Rechnung der öffentlichen Hand);

    • Landschaftsgärtnerei und Gartenbauarbeiten (z.B. Anlegen und Unterhalten von Gärten, Sportplätzen, Wegen sowie Baum-, Hecken- und Rasenschnitt);

    • Pflügen, Umgraben, Hacken, Rigolen, Fräsen und dergleichen einer Fläche als Vorbereitung, um Gemüse oder Blumen ausserhalb des landwirtschaftlichen Bereichs anpflanzen zu können;

    • Schneiden von Obstbäumen oder Beerensträuchern im privaten Bereich ausserhalb der Landwirtschaft.

Bei gesonderter Rechnungsstellung können Produkte, welche gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 5 MWSTG zum reduzierten Steuersatz steuerbar sind und die im Zusammenhang mit der zu leistenden Arbeit geliefert werden, zum reduzierten Steuersatz versteuert werden.

      Beispiele

    • Ansäen von Rasen (bei gesonderter Rechnungsstellung ist das Saatgut zum reduzierten Steuersatz steuerbar);
    • Anpflanzen von Zier- oder Nutzbäumen (bei gesonderter Rechnungsstellung sind die Bäume zum reduzierten Steuersatz steuerbar).
[Abbildung: im Original]

Mehr zur gesonderten oder pauschalen Rechnungsstellung der Bodenbearbeitung ausserhalb des Bereiches der Landwirtschaft kann der MWST-Branchen-Info Gärtner und Floristen entnommen werden.