16.1.2 Arbeiten an beweglichen Gegenständen

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 1. Februar 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 16.1.2 · Deutsch

Arbeiten an Gegenständen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG, die nicht mit Grund und Boden verbunden sind, unterliegen der Steuer zum reduzierten Steuersatz.

Beispiele

  • Trocknen von Gras;

  • Trocknen, Reinigen, Mischen und Mahlen von Getreide;

  • Pflegen (z.B. Giessen, Spritzen oder Schneiden) von Pflanzen in frei stehenden mobilen Gefässen.

Bezweckt der Auftrag aber nicht die Bearbeitung und Ablieferung von Gegenständen, sondern beispielsweise deren Analyse oder Entsorgung, so unterliegt das Entgelt für diese Dienstleistung dem Normalsatz.

Beispiel

  • Lebensmittelanalysen.

Die Bearbeitung von Gegenständen, die nicht in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG aufgezählt sind, unterliegt dem Normalsatz.

Beispiel

  • Saglohn.