16.1.5 Transportleistungen

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 3. Februar 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 16.1.5 · Deutsch

a)

Grundsatz
 
Für Dritte ausgeführte reine Warentransporte gelten gemäss Artikel 3 Buchstabe e MWSTG als Dienstleistung und unterliegen - gegenüber einem Empfänger mit Sitz im Inland erbracht - dem Normalsatz. Es ist dabei unerheblich, ob ein zum reduzierten Steuersatz steuerbarer Gegenstand transportiert wird.

Steht der Transport dagegen im Zusammenhang mit einer im eigenen Namen erbrachten Lieferung oder Bearbeitung einer Ware, so ist der für die Beförderung der Gegenstände offen oder verdeckt überwälzte Betrag als Nebenkosten Teil des Entgelts für die ausgeführte Lieferung. Die steuerliche Behandlung richtet sich in diesem Fall nach dem für die Lieferung oder die Bearbeitung des Gegenstandes anwendbaren Steuersatz.

[Abbildung: im Original]

Betreffend die steuerliche Behandlung der Nebenkosten (Frachten, Porti, Verpackungen und Kleinmengenzuschläge) bei Rechnungen mit verschiedenen Steuersätzen orientiert die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung.

Beispiele

    • Die aufgrund eines Auftrages erbrachte Lieferung von Futtermitteln und der damit zusammenhängende Transport unterliegen dem reduzierten Steuersatz;

    • das Ernten von Getreide und der anschliessende Transport aufgrund des gleichen Auftrages unterliegen dem reduzierten Steuersatz;

    • die Reinigung von Früchten oder Gemüse sowie das anschliessende Verladen und/oder Transportieren mit einer multifunktionalen Reinigungs-, Verlade- und Transportmaschine unterliegen dem reduzierten Steuersatz.

b)

Tiertransporte
 
Reine Transporte von Tieren (auch von Vieh) sind zum Normalsatz steuerbar.

Gleich behandelt wird auch das Begleiten von Tieren beispielsweise von Pferden durch Pfleger oder Bereiter zum Tierarzt oder in die Schmiede zum Hufbeschlag.

Transporte kranker oder verletzter Tiere sind grundsätzlich zum Normalsatz steuerbar. Werden dagegen die Transportkosten unter den in Buchstabe a hiervor umschriebenen Voraussetzungen durch den das Tier behandelnden Leistungserbringer (z.B. Tierarzt oder Tierspital) in Rechnung gestellt, so stellt der Transport (Hin- oder Rücktransport) eine untergeordnete Nebenleistung der Behandlung des Tieres dar. Die steuerliche Behandlung richtet sich in diesen Fällen nach dem für die Behandlung des Tieres anwendbaren Steuersatz.

c)

Pferdefuhrwerke oder Kutschenfahrten
 
Sowohl der Personentransport wie beispielsweise Kutschenfahrten bei Hochzeiten oder Vereinsausflügen mit Pferdewagen als auch der Transport von Gegenständen mit Pferdefuhrwerken sind zum Normalsatz steuerbar.

Auch die Vermietung von Pferdefuhrwerken (Pferd und Fahrzeug zum selbst kutschieren) ist zum Normalsatz steuerbar.