16.1.4 Vermietung

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 1. Mai 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 16.1.4 · Deutsch

a)

Vermietung beweglicher Gegenstände
 
Die Vermietung eines Gegenstandes gilt als Lieferung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Der für das Mietentgelt anwendbare Steuersatz richtet sich somit nach dem beim Verkauf des Gegenstandes massgebenden Steuersatz (→  MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze).

Beispiele

    • Zum reduzierten Steuersatz steuerbar ist die Vermietung eines Reitpferdes (gilt als Vieh);

    • zum Normalsatz steuerbar ist die Vermietung einer Maschine (z.B. für die Bodenbearbeitung).

b)

Einsatz von Maschinen mit Bedienung sowie Personalverleih
 
Der Einsatz von Maschinen mit Bedienung bei Dritten erfolgt in der Regel aufgrund eines Werkvertrages (oder eines Auftrages). Der anwendbare Steuersatz richtet sich nach der Art der ausgeführten Arbeiten (→  Ziff. 16.1.1 ff.). Wird dagegen Personal aufgrund eines Verleihvertrages nach dem AVG gestellt, unterliegen diese Umsätze immer der Steuer zum Normalsatz.

c)

Lagerung und/oder Lagervermietung
 
Über die steuerliche Behandlung der Vermietung von Lagerräumen, Kühlräumen und Kühlfächern sowie der Aufbewahrung und Einlagerung von Gegenständen orientieren die MWST-Branchen-Infos Transportwesen und Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien.

[Abbildung: im Original]

Die (Kühl-)Lagerung samt Einfrieren der Gegenstände für Dritte gilt als Dienstleistung nach Artikel 3 Buchstabe e MWSTG und ist zum Normalsatz steuerbar. Dabei ist es unerheblich, ob ein zum reduzierten Steuersatz steuerbarer Gegenstand eingelagert wird. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob der Aufbewahrer für den eingelagerten Gegenstand haftet (z.B. beim Hinterlegungsvertrag gemäss Art. 472 - 491 OR) oder verpflichtet ist, verdorbene Waren (z.B. faule Äpfel) zu entfernen, damit die gute Ware nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.

d)

Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit fest eingebauten Vorrichtungen

[Abbildung: im Original]

Näheres zur Vermietung und Verpachtung von Immobilien kann der MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.