1.1.3 Austauschreparaturen

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 1.1.3 · Deutsch

Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit (Art. 24 Abs. 4 MWSTG).

Bei solchen Reparaturen werden revidierte Gegenstände im Austausch zu gleichartigen defekten Teilen und gegen Bezahlung eines Werklohnes geliefert. Dabei ist der gelieferte Gegenstand zwar von gleicher Art wie der entgegengenommene Gegenstand, aber nicht mit diesem identisch. Bei solchen Austauschreparaturen wird nur der vom Kunden bezahlte Werklohn, jedoch nicht der Wert des entgegengenommenen defekten Gegenstandes versteuert.

[Abbildung: im Original]

Auf der Rechnung darf der allfällig angerechnete Wert für den eingetauschten Gegenstand nicht erwähnt werden.