1.1 Entgelt (Bemessungsgrundlage)
MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 1.1 · Deutsch
Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Mehr dazu finden Sie in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze. |
Darin
- 1.1.1 Nicht zum Entgelt gehörende Beträge
- 1.1.2 Tauschverhältnisse, Eintausche, Verrechnungen
- 1.1.3 Austauschreparaturen
- 1.1.4 Ersatzlieferungen, Garantiearbeiten, Gratis-Service
- 1.1.5 Selbstabnahme von Motorfahrzeugen (Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung)
- 1.1.6 Periodische Nachprüfungen von Motorfahrzeugen
- 1.1.7 Vermittlungsgeschäfte
- 1.1.8 Entgelt aus dem Überlassen von Informationen, Provisionen