1.1.6 Periodische Nachprüfungen von Motorfahrzeugen

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 1.1.6 · Deutsch

Werden die amtlichen periodischen Nachprüfungen von Motorfahrzeugen (Art. 33 VTS) durch Automobilverbände oder Garagen durchgeführt und stellen diese dem Kunden dafür Rechnung, sind diese Entgelte zum Normalsatz zu versteuern.

Als nicht steuerbar, gelten nur die durch kantonale Strassenverkehrsämter durchgeführten Motorfahrzeugprüfungen, da diese hoheitlich sind.

Werden die im Namen und auf Rechnung des Kunden an die kantonalen Strassenverkehrsämter bezahlten Prüfungsgebühren gesondert und in gleicher Höhe in Rechnung gestellt, so gelten diese als durchlaufende Posten und sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
(Art. 24 Abs. 6 Bst. b  MWSTG).