1.1.4 Ersatzlieferungen, Garantiearbeiten, Gratis-Service

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 1.1.4 · Deutsch

Ist die steuerpflichtige Person nach Gesetz (z.B. wegen Mängeln, Art. 206 oder Art. 368 OR) oder aus Vertrag verpflichtet, dem Leistungsempfänger den gelieferten Gegenstand ohne zusätzliches Entgelt zu ersetzen oder auf eigene Kosten instand zu stellen, ist für diese Ersatzleistung oder Garantiearbeit keine zusätzliche MWST geschuldet. Die MWST ist mit der Versteuerung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung entrichtet worden. Beim sog. Gratis-Service(z.B. an Automobilen), der im Kaufvertrag vereinbart wurde, ist ebenfalls keine zusätzliche MWST geschuldet.

Werden für Garantiearbeiten Ersatzteile verwendet oder lässt die steuerpflichtige Person solche Arbeiten durch steuerpflichtige Dritte vornehmen, kann sie die ihr dabei in Rechnung gestellte Vorsteuer in Abzug bringen.

[Abbildung: im Original]

Erhält die steuerpflichtige Person für die Erfüllung von Garantie- oder Serviceleistungen von einem Dritten (z.B. von ihrem Lieferanten) eine Vergütung, liegt eine Lieferung an diesen vor. Das Entgelt dafür ist zum Normalsatz steuerbar.

Die mehrwertsteuerliche Qualifikation ist von Fall zu Fall zu beurteilen, und es empfiehlt sich, sie zur Beurteilung der ESTV zu unterbreiten.

Generalimporteure müssen die ihnen vom ausländischen Hersteller ausgerichteten Vergütungen für Garantie- und Kulanzarbeiten nicht versteuern, weil diese nicht Entgelt für eine Leistung, sondern lediglich Kostenersatz (mit Schadenersatzcharakter) darstellen. Diese Praxis beschränkt sich auf Generalimporteure und kommt bei direkt importierenden Händlern nicht zur Anwendung.