1.1.2 Tauschverhältnisse, Eintausche, Verrechnungen

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 1.1.2 · Deutsch

Bei Tauschverhältnissen, in denen die Forderung aus einer Leistung vollumfänglich durch die Annahme einer Gegenleistung getilgt wird, gilt gemäss Artikel 24 Absatz 3 MWSTG als Entgelt der Marktwert jeder Leistung.

Bei solchen Tauschgeschäften haben beide Vertragspartner den vollen Wert der eigenen Leistung und den vollen Wert der erhaltenen Gegenleistung zu verbuchen und zu deklarieren.

Beispiel
Lieferung eines Neuwagens im Tausch gegen einen Oldtimer im Wert von je 50'000 Franken. Beide Vertragsparteien führen hier eine Lieferung aus und haben, sofern sie steuerpflichtig sind, den Marktwert des gelieferten Gegenstandes, d. h. je 50'000 Franken (108,1 %), zu versteuern.

Wird die Forderung aus einer Leistung nur teilweise durch Verrechnung oder Annahme von Leistungen an Zahlungs statt und die Differenz durch einen Aufpreis getilgt, so zählen gemäss Artikel 24 Absatz 5 MWSTG einerseits der dafür erhaltene oder angerechnete Wert der Leistung und andererseits der geleistete Differenzbetrag zum steuerbaren Entgelt. Die durch Verrechnung oder akzeptierte Warenannahme teilweise ausgeglichenen Forderungen werden sowohl als Ertrag wie auch als Aufwand verbucht.

Bei solchen Geschäftsfällen sind beide Vertragspartner sowohl Lieferer bzw. Leistungserbringer als auch (Leistungs-)Empfänger. Sofern sie steuerpflichtig sind, hat jeder seine Leistung zu versteuern.

Die korrekte steuerliche Behandlung lässt sich am besten erzielen, wenn für die Leistung und die erhaltene Gegenleistung separate Belege erstellt werden (z. B. gegenseitige Fakturierung).

Wird über die Leistung und die Warenabgabe an Zahlungs statt in einer einzigen Rechnung abgerechnet, darf diese nicht nur den Aufpreis ausweisen. Sowohl das volle Entgelt für die erbrachten Leistungen als auch der volle Anrechnungswert der an Zahlungs statt entgegengenommenen Leistungen sind auszuweisen.

Beispiel A
Beide Vertragspartner sind steuerpflichtig

Auto Künzli AG
Wasserstrasse 1
6301 Zug
CHE-123.456.789 MWST

Rechnung

Zug, 20.5.2024

Ritter AG
Waren aller Art
Haldenstrasse 14
6006 Luzern
CHE-234.567.891 MWST

Wir lieferten Ihnen am 20. Mai 2024:

Neuwagen XY

Stamm Nr. 245.689.258

CHF

22'000.00

+ 8,1 % MWST

CHF

  1'782.00

1)

CHF

23'782.00

Eintausch:

Gebrauchtwagen YZ

Stamm Nr. 489.236.721

CHF

2'600.00

+ 8,1 % MWST

CHF

   210.60

2)

CHF

- 2'810.60

Aufpreis

CHF

20'971.40

1)

Von der Auto Künzli AG zu entrichten, Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Ritter AG

2)

Von der Ritter AG zu entrichten, Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Auto Künzli AG

Beispiel B
Nur der Aussteller der Rechnung ist steuerpflichtig

Auto Künzli AG
Wasserstrasse 1
6301 Zug
CHE-123.456.789 MWST

Rechnung

Zug, 15.5.2024

Herr
Roland Meier
Dorfstrasse 2
5034 Suhr

Wir lieferten Ihnen am 15. Mai 2024:

Neuwagen A

Stamm Nr. 100.200.300

CHF

35'000.00

1)

+ 8,1 % MWST

CHF

  2'835.00

CHF

37'835.00

Eintausch:

Gebrauchtwagen B

Stamm Nr. 900.800.700

CHF

 - 5'000.00

2)

Aufpreis

CHF

32'835.00

1)

Von Auto Künzli AG zu versteuernder Umsatz

2)

Für diesen Betrag darf kein Hinweis auf die Steuer angebracht werden. Die Auto Künzli AG darf auf diesem Betrag den Abzug fiktiver Vorsteuer von CHF 374.65 (8,1 % von [108,1 %] CHF 5'000.00) vornehmen.

Buchungsvorschlag

Verkauf Neufahrzeug:

Debitor M

/

Erlös Neu-Fahrzeuge

CHF

35'000.00

Debitor M

/

Umsatzsteuer

CHF

2'835.00

Fahrzeugrücknahme:

Occ.-Einkauf (oder Warenlager)

/

Debitor M

CHF

4'625.35

Vorsteuer Materialaufwand

/

Debitor M

CHF

374.65