1.1.2 Tauschverhältnisse, Eintausche, Verrechnungen
MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 1.1.2 · Deutsch
Bei Tauschverhältnissen, in denen die Forderung aus einer Leistung vollumfänglich durch die Annahme einer Gegenleistung getilgt wird, gilt gemäss Artikel 24 Absatz 3 MWSTG als Entgelt der Marktwert jeder Leistung.
Bei solchen Tauschgeschäften haben beide Vertragspartner den vollen Wert der eigenen Leistung und den vollen Wert der erhaltenen Gegenleistung zu verbuchen und zu deklarieren.
Beispiel
Lieferung eines Neuwagens im Tausch gegen einen Oldtimer im Wert von je 50'000 Franken. Beide Vertragsparteien führen hier eine Lieferung aus und haben, sofern sie steuerpflichtig sind, den Marktwert des gelieferten Gegenstandes, d. h. je 50'000 Franken (108,1 %), zu versteuern.
Wird die Forderung aus einer Leistung nur teilweise durch Verrechnung oder Annahme von Leistungen an Zahlungs statt und die Differenz durch einen Aufpreis getilgt, so zählen gemäss Artikel 24 Absatz 5 MWSTG einerseits der dafür erhaltene oder angerechnete Wert der Leistung und andererseits der geleistete Differenzbetrag zum steuerbaren Entgelt. Die durch Verrechnung oder akzeptierte Warenannahme teilweise ausgeglichenen Forderungen werden sowohl als Ertrag wie auch als Aufwand verbucht.
Bei solchen Geschäftsfällen sind beide Vertragspartner sowohl Lieferer bzw. Leistungserbringer als auch (Leistungs-)Empfänger. Sofern sie steuerpflichtig sind, hat jeder seine Leistung zu versteuern.
Die korrekte steuerliche Behandlung lässt sich am besten erzielen, wenn für die Leistung und die erhaltene Gegenleistung separate Belege erstellt werden (z. B. gegenseitige Fakturierung).
Wird über die Leistung und die Warenabgabe an Zahlungs statt in einer einzigen Rechnung abgerechnet, darf diese nicht nur den Aufpreis ausweisen. Sowohl das volle Entgelt für die erbrachten Leistungen als auch der volle Anrechnungswert der an Zahlungs statt entgegengenommenen Leistungen sind auszuweisen.
Beispiel A
Beide Vertragspartner sind steuerpflichtig
Auto Künzli AG | Rechnung | |||||
Zug, 20.5.2024 | ||||||
Wir lieferten Ihnen am 20. Mai 2024: | ||||||
Neuwagen XY | ||||||
Stamm Nr. 245.689.258 | CHF | 22'000.00 | ||||
+ 8,1 % MWST | CHF | 1'782.00 | 1) | |||
CHF | 23'782.00 | |||||
Eintausch: | ||||||
Gebrauchtwagen YZ | ||||||
Stamm Nr. 489.236.721 | CHF | 2'600.00 | ||||
+ 8,1 % MWST | CHF | 210.60 | 2) | CHF | - 2'810.60 | |
Aufpreis | CHF | 20'971.40 | ||||
1) | Von der Auto Künzli AG zu entrichten, Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Ritter AG |
2) | Von der Ritter AG zu entrichten, Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Auto Künzli AG |
Beispiel B
Nur der Aussteller der Rechnung ist steuerpflichtig
Auto Künzli AG | Rechnung | |||
Zug, 15.5.2024 | ||||
Wir lieferten Ihnen am 15. Mai 2024: | ||||
Neuwagen A | ||||
Stamm Nr. 100.200.300 | CHF | 35'000.00 | 1) | |
+ 8,1 % MWST | CHF | 2'835.00 | ||
CHF | 37'835.00 | |||
Eintausch: | ||||
Gebrauchtwagen B | ||||
Stamm Nr. 900.800.700 | CHF | - 5'000.00 | 2) | |
Aufpreis | CHF | 32'835.00 |
1) | Von Auto Künzli AG zu versteuernder Umsatz |
2) | Für diesen Betrag darf kein Hinweis auf die Steuer angebracht werden. Die Auto Künzli AG darf auf diesem Betrag den Abzug fiktiver Vorsteuer von CHF 374.65 (8,1 % von [108,1 %] CHF 5'000.00) vornehmen. |
Buchungsvorschlag | ||||
Verkauf Neufahrzeug: | ||||
Debitor M | / | Erlös Neu-Fahrzeuge | CHF | 35'000.00 |
Debitor M | / | Umsatzsteuer | CHF | 2'835.00 |
Fahrzeugrücknahme: | ||||
Occ.-Einkauf (oder Warenlager) | / | Debitor M | CHF | 4'625.35 |
Vorsteuer Materialaufwand | / | Debitor M | CHF | 374.65 |