1.14.1.3 Bons mit voller oder teilweiser Rückvergütung durch Dritte
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.14.1.3 · Deutsch
Der Händler erhält nicht von seinem Lieferanten, sondern von einem Dritten (Hersteller, Importeur usw., aber nicht direkter Lieferant) den Wert der eingelösten Bons vollumfänglich oder teilweise vergütet.
Das zu versteuernde Entgelt bemisst sich nach dem
vom Kunden zu leistenden Betrag;
vom Dritten geleisteten Betrag.
Die Vergütung des Dritten (Hersteller, Importeur usw.) erfolgt als Entschädigung für die Marketingleistung (Werbung) und wird somit zum Normalsatz abgerechnet. Hat der Dritte seinen Sitz im Ausland unterliegt die Vergütung nicht der Inlandsteuer (→ MWST-Info Ort der Leistungserbringung).
Beispiel
Teil-Rückvergütung | |||
Bruttoverkaufspreis | CHF | 2'300 | |
abzüglich Rabatt | CHF | - 300 | (Entgeltsminderung) |
steuerbares Entgelt, inkl. 8,1 % MWST | CHF | 2'000 | |
Werbebeitrag des Dritten | |||
steuerbares Entgelt, inkl. 8,1 % MWST | CHF | 200 | (steuerbare Dienstleistung) |