1.14.1.3 Bons mit voller oder teilweiser Rückvergütung durch Dritte

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.14.1.3 · Deutsch

Der Händler erhält nicht von seinem Lieferanten, sondern von einem Dritten (Hersteller, Importeur usw., aber nicht direkter Lieferant) den Wert der eingelösten Bons vollumfänglich oder teilweise vergütet.

Das zu versteuernde Entgelt bemisst sich nach dem

  • vom Kunden zu leistenden Betrag;

  • vom Dritten geleisteten Betrag.

Die Vergütung des Dritten (Hersteller, Importeur usw.) erfolgt als Entschädigung für die Marketingleistung (Werbung) und wird somit zum Normalsatz abgerechnet. Hat der Dritte seinen Sitz im Ausland unterliegt die Vergütung nicht der Inlandsteuer (→ MWST-Info Ort der Leistungserbringung).

Beispiel

Teil-Rückvergütung

Bruttoverkaufspreis

CHF

2'300

abzüglich Rabatt

CHF

- 300

(Entgeltsminderung)

steuerbares Entgelt, inkl. 8,1 % MWST

CHF

2'000

Werbebeitrag des Dritten

steuerbares Entgelt, inkl. 8,1 % MWST

CHF

200

(steuerbare Dienstleistung)