2.4.3.1 Lieferungen von Gegenständen ausländischer Herkunft aus einem Zolllager ins übrige Inland

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.4.3.1 · Deutsch

Die im Zolllager gelagerten Gegenstände stehen unter Zollüberwachung. Wenn sie ausgelagert und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, erhebt das BAZG die Einfuhrsteuer. Diese umfasst auch sämtliche Kosten wie die Lager- und Transportkosten bis zum Bestimmungsort im Inland. Deshalb sind solche Leistungen von der Inlandsteuer befreit und unterliegen nicht der Bezugsteuer (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3, 5 und 7 bzw. 45a MWSTG).