2.5.6 Aufbewahren und Einlagern von Gegenständen
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.5.6 · Deutsch
Das Aufbewahren von Gegenständen aufgrund eines Aufbewahrungsvertrages ist eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung (Art. 3 Bst. e MWSTG).
Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudes (oder Gebäudeteils) ist nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 2.5.7 erfüllt sind.