2.5.7 Vermietung von (Lager-)Räumlichkeiten

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.5.7 · Deutsch

Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudes (oder eines Gebäudeteils) wird in der Praxis dann angenommen, wenn die betreffenden Räumlichkeiten allein durch den Mieter für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit genutzt werden. Das kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass

  • bei Gebäuden eine durch bauliche Massnahmen klare räumliche Trennung zu anderen Benutzern erkennbar ist. Wird ein einziger Raum an verschiedene Mieter vermietet (z.B. Grossraumbüro oder Lager), besteht eine räumliche Trennung durch dauerhaft am Gebäude befestigte (angeklebte, angenagelte, angeschraubte oder einzementierte und zum dauernden Verbleib bestimmte) Trennwände;
  • bei Flächen im Freien eine klare Abgrenzung (z.B. mit Bodenmarkierungen) zu andern Benutzern feststellbar ist;
  • der Mieter jederzeit uneingeschränkten Zutritt hat.

Für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Vermietung kann unter gewissen Bedingungen nach Artikel 22 MWSTG optiert werden.