2.5.2 Transportversicherung

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.5.2 · Deutsch

Zum Entgelt einer Beförderungsleistung gehören sämtliche angefallenen Kosten. Dies unabhängig davon, ob sie im Preis der Beförderungsleistung enthalten sind oder dem Abnehmer separat in Rechnung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).

Bietet das Transportunternehmen dem Kunden anlässlich einer Beförderungsleistung eine Versicherung an, die direkt zwischen dem Versicherer und dem Kunden abgeschlossen wird, kommen i.d.R. folgende Varianten zur Anwendung:

  • Das Transportunternehmen stellt als Ausgabestelle des Versicherers in dessen Namen und für dessen Rechnung die Versicherungspolice aus und vereinnahmt die Prämie. Sofern die Prämie dem Kunden separat in Rechnung gestellt und vom Transportunternehmen auf einem Durchlaufkonto verbucht wird, handelt es sich nicht um einen eigenen Umsatz des Transportunternehmens.
  • Das Transportunternehmen leitet den Versicherungsantrag an den Versicherer weiter, der dem Kunden die Police und die Rechnung zustellt.

In beiden Fällen ist die Provision, die das Transportunternehmen vom Versicherer erhält, gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Die Option ist nicht möglich (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

Das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommener Leistung wird mit Rechnungen, Gutschriften, Verträgen oder anderen Dokumenten belegt, aus denen erkennbar ist, dass die Abgeltung für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter erfolgt. Dies unabhängig davon, ob die Zahlung durch den Versicherer, den Versicherungsnehmer oder einen Dritten (Versicherungsvermittler) erfolgt. Der Eintrag ins Register der Versicherungsvermittler (→  www.vermittleraufsicht.ch) im entsprechenden Zweig oder die Unterstellung unter ein entsprechendes ausländisches Aufsichtsgesetz ist ein Indiz.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu den Versicherungsleistungen können der MWST-Branchen-Info Versicherungswesen entnommen werden.