2.5.9 Unbegleiteter kombinierter Verkehr (UKV)
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.5.9 · Deutsch
Halter von der LSVA unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag hin eine Rückerstattung (Art. 8 SVAV). Diese Rückerstattung gilt nicht als Subvention im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Sie unterliegt weder der Inlandsteuer, noch muss eine Vorsteuerkürzung vorgenommen werden. In der Buchhaltung ist diese Rückerstattung als Aufwandminderung zu erfassen.