2.5.5 Spezialtransporte und Bewilligungsgebühren

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.5.5 · Deutsch

Müssen für Spezialtransporte Bewilligungen eingeholt werden, stellen die von den Transportunternehmen den Auftraggebern dafür in Rechnung gestellten Kosten Bestandteil der steuerbaren Beförderungsleistung dar (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).

Handelt das Transportunternehmen gegenüber der Bewilligungsbehörde jedoch im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers und stellt es diesem die Bewilligungsgebühr ohne Zuschlag separat in Rechnung, kann die Bewilligungsgebühr als Durchlaufposten (Nicht-Bemessungsgrundlage) behandelt werden. Solche Gebühren gehören in diesem Fall nicht zum Entgelt des Transportunternehmens (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG; sog. durchlaufende Posten).

Fallen solche Bewilligungskosten im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Gegenstands an, sind sie dagegen immer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Die Bewilligungskosten sind von der Inlandsteuer befreit und unterliegen nicht der Bezugsteuer, wenn sie im Zusammenhang mit einem ausgeführten Gegenstand stehen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 45a MWSTG).