2.5.1 Umzugsgut

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.5.1 · Deutsch

Sämtliche im Inland erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Umzugsgut sind zum Normalsatz steuerbar, wenn sie einem inländischen Empfänger erbracht werden (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Darunter fallen beispielsweise Ein- und Auspackleistungen, Auf- und Abladeleistungen und die Zwischenlagerung. Zusätzlich fakturierte Kosten wie Verpackungsmaterial, Kranbenützung, Versicherungskosten usw. sind Bestandteil der steuerbaren Beförderungsleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG).

Bei der Beförderung vom Umzugsgut ins In- oder Ausland gelten für die steuerliche Beurteilung von im Inland erbrachten Beförderungsleistungen, Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes sowie Zollanmeldungsleistung dieselben Kriterien wie vorangehend unter Ziffer 2.3 genannt. Sie sind von der Inlandsteuer befreit und unterliegen nicht der Bezugsteuer, sofern der Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr belegt werden kann.

Muss Umzugsgut im Inland zwischengelagert werden, ist diese Zwischenlagerung von der Inlandsteuer befreit und unterliegt nicht der Bezugsteuer, sofern sie im Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr erbracht wird. I.d.R. handelt es sich um eine kurzfristige Zwischenlagerung, die für die Erfüllung der Beförderungsleistung unerlässlich ist.

Wird zur Ausfuhr bestimmtes Umzugsgut zur Zwischenlagerung zuerst in ein Zolllager befördert, gilt die Beförderung vom Inland ins Zolllager als im Zusammenhang mit der Ausfuhr erbracht.

Ebenfalls von der Inlandsteuer befreit und nicht der Bezugsteuer unterliegend ist die Beförderung ab einer Zwischenlagerung im Zolllager ins Inland.