1.10 Bedienungspersonal

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 1.10 · Deutsch

Personen, die im Besitz der gesetzlichen Bewilligungen zur Führung des Luftfahrzeugs sind und welche im Arbeits- oder Auftragsverhältnis zum Überlasser des Luftfahrzeuges stehen, gelten als Bedienungspersonal.