1.10 Bedienungspersonal
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 1.10 · Deutsch
Personen, die im Besitz der gesetzlichen Bewilligungen zur Führung des Luftfahrzeugs sind und welche im Arbeits- oder Auftragsverhältnis zum Überlasser des Luftfahrzeuges stehen, gelten als Bedienungspersonal.