1.12 Betriebsstätte

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 1.12 · Deutsch

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 MWSTV).

Luftfahrzeuge, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden, gelten nicht als Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 3 Bst. b MWSTV).