1.6 Eng verbundene Personen
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 1.6 · Deutsch
Als eng verbundene Personen gelten die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahe stehende Personen. Ebenfalls als eng verbundene Personen gelten Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht. Nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 3 Bst. h MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Nähere Informationen können der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze sowie der MWST-Info Privatanteile entnommen werden. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.