1.7 Nahe stehende Personen

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 1.7 · Deutsch

Als nahe stehende Personen gelten Personen, welche zum Beteiligungsinhaber in einem besonderen persönlichen (z.B. verwandtschaftlichen) oder wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Es kann sich dabei beispielsweise um Familienangehörige oder Schwestergesellschaften handeln.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.