1.7 Nahe stehende Personen
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 1.7 · Deutsch
Als nahe stehende Personen gelten Personen, welche zum Beteiligungsinhaber in einem besonderen persönlichen (z.B. verwandtschaftlichen) oder wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Es kann sich dabei beispielsweise um Familienangehörige oder Schwestergesellschaften handeln.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.