1.2.1 Reiseleistungen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 1.2.1 · Deutsch
Um Reiseleistungen handelt es sich, wenn ein Unternehmen eingekaufte Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistungen weiterverkauft.
Ebenfalls als Reiseleistungen gelten die folgenden ein- und weiterverkauften Leistungen, sofern diese zusammen mit einer Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistung erbracht werden:
Transferleistungen,
gastgewerbliche Leistungen,
Betreuungsleistungen durch Reiseleiter,
Veranstaltungsleistungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge),
Eintrittsbillette (z. B. Museum, Kino, Kultur- und Sportveranstaltungen),
Autovermietung.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).