1.2.1 Reiseleistungen

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 1.2.1 · Deutsch

Um Reiseleistungen handelt es sich, wenn ein Unternehmen eingekaufte Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistungen weiterverkauft.

Ebenfalls als Reiseleistungen gelten die folgenden ein- und weiterverkauften Leistungen, sofern diese zusammen mit einer Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistung erbracht werden:

  • Transferleistungen,

  • gastgewerbliche Leistungen,

  • Betreuungsleistungen durch Reiseleiter,

  • Veranstaltungsleistungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge),

  • Eintrittsbillette (z. B. Museum, Kino, Kultur- und Sportveranstaltungen),

  • Autovermietung.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).