3.2.2.2.1 Nicht ausreichende (minimale) menschliche Beteiligung
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 23. Juni 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 3.2.2.2.1 · Deutsch
Wenn die menschliche Beteiligung in erster Linie auf die Verbesserung der Benutzererfahrung oder der Systemumgebung zielt und nicht auf individuelle Kundenwünsche reagiert wird, wird sie in der Regel als minimal betrachtet.
Menschliche Beteiligung, die den Zweck hat, einer an sich elektronischen Dienstleistung den Anschein einer realen Benutzererfahrung zu vermitteln, ändert nichts an der Qualifikation als elektronische Dienstleistung.
Beispiele
Das Anbieten von Online-Roulette ist auch dann eine elektronische Dienstleistung, wenn ein menschlicher Croupier die Spiele regelt und der Spieler über das Internet dabei zusehen kann.
Autodidaktische Schulungen oder Kurse in Form von Online- oder Live-Videos werden als elektronische Dienstleistung qualifiziert, wenn der Schüler oder Teilnehmer nicht die Möglichkeit hat, während oder nach dem Kurs oder der Schulung mit dem Lehrer beziehungsweise der Lehranstalt zu interagieren (→ MWST-Branchen-Info Bildung).