3.2.5.2.2 Lieferungen oder andere Dienstleistungen
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 5. November 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 3.2.5.2.2 · Deutsch
Das Bereitstellen derselben standardisierten elektronischen Erzeugnissen (→ Ziff. 3.2.5.2.1) auf einem physischen Datenträger (USB-Stick, CD-ROM usw.) gilt hingegen als Lieferung und nicht als elektronische Dienstleistung.
Die elektronische Übermittlung von nicht standardisierten elektronischen Erzeugnissen (bspw. eine im Auftrag des Kunden programmierte Software oder App [Individualsoftware]) gilt nicht als elektronische Dienstleistung, sondern als andere Dienstleistung, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG richtet (Empfängerortsprinzip).
Die Aktualisierung oder die Wartung von Software über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz, für die eine menschliche Beteiligung erforderlich ist, gilt nicht als elektronische Dienstleistung, wenn die menschliche Beteiligung ein Mindestmass übersteigt, sondern als andere Dienstleistung, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG richtet. Wird die Wartung oder die Aktualisierung vor Ort, beim Kunden und durch eine vom Leistungserbringer angestellte oder beauftragte Person ausgeführt, gilt sie als Lieferung (→ Ziff. 3.4).