3.2.5.2.3 Kunstwerke
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 5. November 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 3.2.5.2.3 · Deutsch
Das Bereitstellen von elektronischen, direkt beim Urheber erworbenen Kunstwerken ist nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Um als elektronisches Kunstwerk und als von der Steuer ausgenommene Leistung anerkannt zu werden, darf es nur in einer begrenzten, im Voraus von den Kunstschaffenden oder unter ihrer Kontrolle festgelegten Menge vorhanden sein (→ MWST-Branchen-Info Kultur); das Werk oder die Datei darf nicht reproduzierbar sein oder jede Reproduktion muss dokumentiert sein (z. B. indem sie durch die Blockchain-Technologie geschützt ist).