5.2.1.1 Voraussetzungen für die Ausnahme von der Steuer nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 7. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.1.1 · Deutsch
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG sind die Umsätze/Leistungen aus dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte von der Steuer ausgenommen. Als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder FINIG Aufgaben delegieren können. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) im Sinne von Artikel 110 KAG nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG (→ Ziff. 5.2.6).
Eine Leistung ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG von der Steuer ausgenommen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Es muss sich um eine kollektive Kapitalanlage handeln, welche unter die inländische Kapitalanlagegesetzgebung (KAG und KKV) fällt (→ Ziff. 5.2.1.2);
die Leistung muss durch eine Fondsleitung, eine Depotbank, eine SICAV, eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) oder deren Beauftragte erbracht werden (→ Ziff. 5.2.1.3);
es muss sich um eine Verwaltungsaufgabe (→ Ziff. 5.2.1.4) oder um eine Leistung zum Anbieten (→ Ziff. 5.2.1.5) für eine kollektive Kapitalanlage, für welche die Kollektivanlagegesetzgebung (KAG und KKV) gilt, handeln.