5.2.1.3 Leistungserbringer bzw. Beauftragter
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 21. November 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.1.3 · Deutsch
Unter die Steuerausnahme fallen nur Leistungen, die Fondsleitungen, Depotbanken, deren Beauftragte sowie deren (Unter-)Beauftragte erbringen. Eine selbstverwaltete SICAV oder ein Komplementär einer KmGK ist einer Fondsleitung eines Anlagefonds gleichgestellt.
Als Beauftragte im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder FINIG Aufgaben delegieren können. Werden solche Aufgaben (auch über mehrere Stufen) weiterdelegiert, so gilt grundsätzlich jede Delegationsstufe – in direkter oder in indirekter Stellvertretung – als Beauftragter. Als Beauftragter gilt, wer einen Auftrag für die Besorgung typischerweise durch Fondsleitungen oder Depotbanken wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben (→ Ziff. 5.2.1.4) und/oder das Anbieten (→ Ziff. 5.2.1.5) im Sinne einer Aufgabenauslagerung (Outsourcing) erhalten hat. Zudem muss der Auftrag auf einer Ermächtigung des Auftraggebers beruhen, weitere Personen mit der Verwaltung oder dem Anbieten zu beauftragen.
Der Nachweis, dass ein Beauftragungsverhältnis vorliegt, obliegt dem Beauftragten. Es empfiehlt sich eine Beauftragung in schriftlicher Form. Nicht als Beauftragter gilt, wer beispielsweise bloss einen Auftrag für die Lieferung eines Gegenstandes erhalten hat.