5.2.1.2 Formen der kollektiven Kapitalanlage

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. März 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.1.2 · Deutsch

Unter die Bestimmung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG fallen ausschliesslich folgende kollektive Kapitalanlagen, für welche die Kollektivanlagegesetzgebung (insbesondere KAG und KKV) gilt:

a.

Inländische kollektive Kapitalanlagen

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen, welche eine der folgenden Formen aufweisen und die auf der Liste der bewilligten kollektiven Kapitalanlagen der FINMA (www.finma.ch) aufgeführt sind:

Offene Kapitalanlagen:

  • Vertragliche Anlagefonds

  • SICAV

Geschlossene Kapitalanlagen:

  • KmGK

    [Abbildung: im Original]

    Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) gilt als schweizerische kollektive Kapitalanlage, obwohl er nicht auf der Liste der bewilligten kollektiven Kapitalanlagen der FINMA aufgeführt ist. Das SIF führt ein Verzeichnis gemeldeter L-QIF (L-QIF-Verzeichnis), das auf der Website des SIF aufgeschaltet ist.

Kollektive Kapitalanlagen (mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein) gemäss dem liechtensteinischen Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG), sowie kollektive Kapitalanlagen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sind den oben erwähnten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichgestellt und im Register der Bewilligungsträger der FMA aufgeführt (http://register.fma-li.li/).

[Abbildung: im Original]

Schweizerische und liechtensteinische kollektive Kapitalanlagen werden im Weiteren gemeinsam als inländische kollektive Kapitalanlagen bezeichnet.

b.

Ausländische kollektive Kapitalanlagen

Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die im Inland nicht qualifizierten Anlegern angeboten werden und somit von der FINMA oder von der FMA genehmigt sind, welche eine der folgenden Formen aufweisen:

Offene Kapitalanlagen:

  • Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags oder eines anderen Vertrags mit ähnlicher Wirkung zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden;

  • Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder gegenüber einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.

Geschlossene Kapitalanlagen:

  • Als ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen gelten Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder gegenüber einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.

Nicht unter die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG fallen Leistungen für folgende kollektiven Kapitalanlagen:

a.

Inländische kollektive Kapitalanlagen

  • liechtensteinische Investmentgesellschaften und Anlagegesellschaften mit festem Kapital: Das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften und Anlagegesellschaften mit festem Kapital richten sich nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer;

  • interne Sondervermögen: Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für die Verwaltung von internen Sondervermögen (→ Ziff. 5.2.7) richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung.

b.

Ausländische kollektive Kapitalanlagen

  • In der Praxis handelt es sich hierbei um sämtliche ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht auf der Liste der bewilligten kollektiven Kapitalanlagen der FINMA (www.finma.ch) oder der FMA (http://register.fma-li.li/) aufgeführt bzw. aufzuführen sind. Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für die Verwaltung und das Anbieten von solchen kollektiven Kapitalanlagen richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung.

I. d. R. handelt es sich beim Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen, welches nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG fällt, um eine steuerbare, dem Empfängerortsprinzip unterliegende Dienstleistung. Sind hingegen die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG (Vermittlung) erfüllt, ist die Tätigkeit nach Buchstabe e von der Steuer ausgenommen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (mehrere KAG-Bestimmungen in Bezug auf den L-QIF), anwendbar ab 01.03.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).