5.2.1.2 Formen der kollektiven Kapitalanlage
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. März 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.1.2 · Deutsch
Unter die Bestimmung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG fallen ausschliesslich folgende kollektive Kapitalanlagen, für welche die Kollektivanlagegesetzgebung (insbesondere KAG und KKV) gilt:
a. | Inländische kollektive Kapitalanlagen Schweizerische kollektive Kapitalanlagen, welche eine der folgenden Formen aufweisen und die auf der Liste der bewilligten kollektiven Kapitalanlagen der FINMA (www.finma.ch) aufgeführt sind: Offene Kapitalanlagen:
Geschlossene Kapitalanlagen:
Kollektive Kapitalanlagen (mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein) gemäss dem liechtensteinischen Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG), sowie kollektive Kapitalanlagen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sind den oben erwähnten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichgestellt und im Register der Bewilligungsträger der FMA aufgeführt (http://register.fma-li.li/). |
[Abbildung: im Original] | Schweizerische und liechtensteinische kollektive Kapitalanlagen werden im Weiteren gemeinsam als inländische kollektive Kapitalanlagen bezeichnet. |
b. | Ausländische kollektive Kapitalanlagen Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die im Inland nicht qualifizierten Anlegern angeboten werden und somit von der FINMA oder von der FMA genehmigt sind, welche eine der folgenden Formen aufweisen: Offene Kapitalanlagen:
Geschlossene Kapitalanlagen:
|
Nicht unter die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG fallen Leistungen für folgende kollektiven Kapitalanlagen:
a. | Inländische kollektive Kapitalanlagen
|
b. | Ausländische kollektive Kapitalanlagen
|
I. d. R. handelt es sich beim Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen, welches nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG fällt, um eine steuerbare, dem Empfängerortsprinzip unterliegende Dienstleistung. Sind hingegen die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG (Vermittlung) erfüllt, ist die Tätigkeit nach Buchstabe e von der Steuer ausgenommen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (mehrere KAG-Bestimmungen in Bezug auf den L-QIF), anwendbar ab 01.03.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).