C.2.1 Definition hoheitliche Tätigkeit

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · C.2.1 Definition hoheitliche Tätigkeit · Deutsch

Eine Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation gilt als hoheitliche Tätigkeit gemäss Artikel 3 Buchstabe g MWSTG, wenn sie nicht unternehmerischer Natur, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht. Dies gilt selbst dann, wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden.

Leistungen, welche marktfähig sind und auch von privaten Anbietern erbracht werden können, gelten folglich nicht als hoheitlich erbracht. Dabei ist unbeachtlich, ob derzeit ein solches Leistungsangebot von privaten Anbietern besteht oder nicht.

Für das Vorliegen einer hoheitlichen und damit nicht unternehmerischen Tätigkeit spricht, wenn sie gegenüber Dritten – selbst gegen deren Willen – mit einer Verfügung, die den Anforderungen von Artikel 5 VwVG entspricht, durchgesetzt werden kann. Im Kapitel H finden sich verschiedene Beispiele hoheitlicher Tätigkeiten.

Werden Aufgaben an Dritte übertragen, sind diese nur dann hoheitlich tätig, wenn die Voraussetzungen gemäss Ziffer C.2.3 kumulativ erfüllt sind.

Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, unterliegen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l MWSTG nicht der Mehrwertsteuer. Da hoheitliche Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Buchstabe g MWSTG nicht unternehmerisch sind, berechtigen sie gemäss Artikel 28 Absatz 1 MWSTG e contrario nicht zum Vorsteuerabzug.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).