C.2.3 Delegation einer hoheitlichen Tätigkeit ausserhalb des hoheitlichen Kompetenzbereichs

MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen

Geltend · Stand ab 20. September 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · C.2.3 Delegation einer hoheitlichen… · Deutsch

Kann ein Gemeinwesen die hoheitliche Tätigkeit auch an ein Nichtgemeinwesen auslagern, liegt eine Delegation ausserhalb des hoheitlichen Kompetenzbereichs vor. Bei der Entschädigung, welche das auftraggebende Gemeinwesen dem auftragserfüllenden Unternehmen oder Gemeinwesen für die Übernahme der Tätigkeit bezahlt, handelt es sich um ein Entgelt für eine grundsätzlich steuerbare Leistung.

Damit das auftragserfüllende Unternehmen oder Gemeinwesen seinerseits in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig ist, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Es handelt sich beim delegierenden Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) um eine hoheitliche Tätigkeit;

  • die Amtsfunktion wird gesetzlich an die Person oder Organisation delegiert oder die Delegation der Amtsfunktion (Beleihung) an Drittpersonen oder Organisationen ist gesetzlich vorgesehen;

  • die Beliehenen sind ermächtigt, in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG oder gleichwertiger kantonaler verfahrensrechtlicher Bestimmungen, gegen welche Rechtsmittel ergriffen werden können, im eigenen Namen nicht nur die notwendigen Massnahmen, sondern auch der dafür vom Verfügungsadressaten geschuldete Betrag (Gebühr oder Beitrag) einzufordern.

Sind die obigen Voraussetzungen betreffend die Delegation einer hoheitlichen Tätigkeit

  • kumulativ erfüllt (vgl. Beispiel 1),

    • unterliegt das Entgelt, welches die Gemeinde dem auftragserfüllenden Unternehmen für die Erbringung der hoheitlichen Tätigkeit bezahlt, der Steuer zum Normalsatz;

    • unterliegt die beim Bürger oder Unternehmen durch das auftragserfüllende Unternehmen oder Gemeinwesen erhobene (hoheitliche) Gebühr nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG);

  • nicht (vollständig) erfüllt (vgl. Beispiel 2),

    • unterliegt das Entgelt, welches die Gemeinde dem auftragserfüllenden Unternehmen für die Erbringung der hoheitlichen Tätigkeit bezahlt, der Steuer zum Normalsatz;

    • unterliegt die beim Bürger oder Unternehmen durch das auftragserfüllende Unternehmen oder Gemeinwesen erhobene (hoheitliche) Gebühr nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG); hat das auftragserfüllende Unternehmen oder Gemeinwesen dennoch die Steuer zum Normalsatz auf dieser hoheitlichen Gebühr abzurechnen, wenn sie diese als Teil ihrer Leistung gegenüber dem auftraggebenden Gemeinwesen behalten darf.

Beispiel 1 (Verfügung, Busse und Vereinnahmung durch Beauftragten):

[Abbildung: im Original]

Die Gemeinde Unterhausen vermietet auf einer sich in ihrem Eigentum befindlichen Parzelle Parkplätze. Die Gebühren für das stundenweise Parkieren werden mittels einer Parkuhr eingezogen.

(a)

Für die regelmässige Kontrolle des ordnungsgemässen Parkierens beauftragt die Gemeinde Unterhausen die Kontroll AG. Bei Streitigkeiten über die Busse erlässt die Kontroll AG in eigenem Namen eine Verfügung, weshalb es sich um eine Delegation einer hoheitlichen Tätigkeit handelt.

(b)

Das Entgelt für die Kontrollen (200 Franken), welche die Kontroll AG von der Gemeinde Unterhausen erhält, hat die Kontroll AG zum Normalsatz mit Mehrwertsteuer abzurechnen (mit entsprechendem Anrecht auf Vorsteuerabzug gem. Art. 28 Abs. 1 MWSTG).

(c)

Die Kontroll AG ist berechtigt bei ordnungswidrigem Parkieren in eigenem Namen Parkbussen auszustellen (40 Franken). Auf den Bussen ist nicht auf die Mehrwertsteuer hinzuweisen.

(d)

Bei den Einnahmen aus den Parkbussen (40 Franken) ist von Gebühren für eine hoheitliche Tätigkeit auszugehen, welche die Kontroll AG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Beispiel 2 (Verfügung, Busse und Vereinnahmung durch Gemeinwesen)

[Abbildung: im Original]

Die Gemeinde Oberhausen vermietet auf einer sich in ihrem Eigentum befindlichen Parzelle Parkplätze. Die Gebühren für das stundenweise Parkieren werden mittels einer Parkuhr eingezogen.

(a)

Für die regelmässige Kontrolle des ordnungsgemässen Parkierens beauftragt die Gemeinde Oberhausen die Kontroll AG. Bei Streitigkeiten über die Busse erlässt die Gemeinde Oberhausen eine Verfügung, weshalb es sich nicht um eine Delegation einer hoheitlichen Tätigkeit handelt.

(b)

Das Entgelt für die Kontrollen (500 Franken), welche die Kontroll AG von der Gemeinde Oberhausen erhält, hat die Kontroll AG zum Normalsatz mit Mehrwertsteuer abzurechnen (mit entsprechendem Anrecht auf Vorsteuerabzug gem. Art. 28 Abs. 1 MWSTG).

(c)

Die Kontroll AG ist berechtigt bei ordnungswidrigem Parkieren (im Namen der Gemeinde Oberhausen oder in eigenem Namen) Parkbussen (40 Franken) auszustellen. Auf den Bussen ist nicht auf die Mehrwertsteuer hinzuweisen.

(d)

Die Einnahmen aus den Parkbussen stehen der Gemeinde Oberhausen zu. Die Bussen werden entweder direkt an die Gemeinde bezahlt oder von der Kontroll AG vereinnahmt und 1:1 an die Gemeinde weitergeleitet (Durchlaufposten nach Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG bei der Kontroll AG). Es handelt sich dabei (40 Franken) um Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit, welche der Gemeinde Oberhausen zuzurechnen sind und diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

(e)

Variante: Darf die Kontroll AG die Einnahmen aus den Bussen oder einen Teil davon behalten, stellen diese zusätzlichen Einnahmen für die steuerbare Kontrolltätigkeit dar und sind daher von der Kontroll AG mit MWST abzurechnen (auf der Busse darf dennoch keine MWST ausgewiesen werden [Gebühr für eine hoheitliche Tätigkeit bei der Gemeinde; Verrechnungsgeschäft]).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).