C.2.2 Beauftragung eines anderen Gemeinwesens im hoheitlichen Kompetenzbereich
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 20. September 2024
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Die Auslagerung von hoheitlichen Tätigkeiten, die von Gesetzes wegen zwingend durch ein Gemeinwesen zu erbringen sind und die somit nicht an Nichtgemeinwesen übertragen werden können, stehen nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter. Entsprechend erfolgt die Beauftragung im hoheitlichen Kompetenzbereich. In diesem Fall unterliegt weder die Entschädigung, welche das auftraggebende Gemeinwesen dem auftragserfüllenden Gemeinwesen für die Übernahme der Tätigkeit bezahlt, noch eine allenfalls gegenüber dem Bürger oder dem Unternehmen fakturierte Gebühr der Steuer (Art. 3 Bst. g i. V. m. Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG).
Beispiele
Einsatz einer Kantonspolizei auf Anfrage von anderen Gemeinwesen im Bereich öffentliche Sicherheit;
Schadenwehr der Kantone auf einem Nationalstrassenabschnitt im Auftrag des Bundes;
Kriminaltechnische Untersuchungen für Gerichte;
Brandschutzkontrollen einer kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt im Auftrag einer Gemeinde;
Verarbeitung von Steuererklärungen einer Gemeinde für den Kanton.