C.3.3 Einlagen in Unternehmen
MWST-Branchen-Info 19 · Gemeinwesen
Geltend · Stand ab 22. September 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 19 · C.3.3 Einlagen in Unternehmen · Deutsch
Mittelflüsse eines Gemeinwesens werden als Einlage in ein Unternehmen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG qualifiziert, wenn das Gemeinwesen für die Zuwendung eine (wirtschaftliche) Beteiligung erhält (reine Vermögensumschichtung). Von einer Einlage ist demnach auszugehen, wenn
das beitragszahlende Gemeinwesen diese in ihrem Beteiligungsspiegel ausweist und nicht beabsichtigt, diese kurzfristig abzuschreiben; und
der Beitragsempfänger im Zeitpunkt des Erhalts diese nicht als Einnahme in der Erfolgsrechnung (z. B. ausserordentlicher Ertrag), sondern im Eigenkapital verbucht.
Nachfolgend ein Beispiel zur Abgrenzung einer Einlage in ein Unternehmen und zu Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG; → Ziff. C.3.1):
Beispiel
Die neu gegründete öffentlich-rechtliche Kongresshausanstalt erhält von ihrem «Muttergemeinwesen» die folgenden Mittel im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit:
Dotationskapital, welches zur Sanierung eines übernommenen Gebäudes verwendet wird. Das Muttergemeinwesen passt die Höhe ihrer Beteiligung in ihrem Beteiligungsspiegel entsprechend an. Beim Dotationskapital handelt es sich um eine Einlage in ein Unternehmen i. S. v. Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG. Auf den Sanierungskosten ist aufgrund des Erhalts des Dotationskapitals keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.
Nicht rückzahlbarer Pauschalbetrag, ohne hierfür eine konkrete Gegenleistung zu erbringen. Dieser Pauschalbetrag wird von der Anstalt zur Sanierung eines übernommenen Gebäudes verwendet. Der Beitrag führt beim Muttergemeinwesen zu keiner Änderung im Beteiligungsspiegel. Bei der Kongresshausanstalt wird der Beitrag in der Erfolgsrechnung als ausserordentlicher Ertrag eingebucht. Es handelt sich infolgedessen um eine (objektbezogene) Subvention gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG, welche bei der Anstalt zu einer verhältnismässigen Kürzung der angefallenen Vorsteuern führt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Beitrag zur Deckung ihres Betriebsdefizits. Dieser Beitrag unterstützt die Geschäftstätigkeit der Kongresshausanstalt. Es handelt sich infolgedessen um eine Subvention gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG, welche bei der Kongresshausanstalt zu einer verhältnismässigen Kürzung der angefallenen Vorsteuern führt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Reduzierter jährlicher Baurechtszins, welcher die Geschäftstätigkeit der Kongresshausanstalt unterstützt. Es handelt sich infolgedessen um eine Subvention gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG, welche bei der Kongresshausanstalt zu einer verhältnismässigen Kürzung der angefallenen Vorsteuern führt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Praxisänderung infolge eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 20.09.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).