2.3.5 Vorsteuerkürzung durch die «stille Versteuerung» der Subventionen
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.3.5 · Deutsch
Die Kürzung des Vorsteuerabzugs kann im Sinne einer Vereinfachung als «stille Versteuerung» der Subventionen mit dem zum Zeitpunkt der Subventionsauszahlung gültigen Normalsatz (gegenwärtig 8,1 % von 108,1 %) erfolgen. Bei dieser Vereinfachung handelt es sich jedoch nicht um eine Versteuerung der Subvention, sondern um eine vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung. Dabei ist die erhaltene Subvention (= 108,1 %) nicht unter Ziffer 200, sondern unter Ziffer 900 und die mit dem Normalsatz berechnete Vorsteuerkürzung unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Da es sich dabei nicht um eine Besteuerung dieser Subvention handelt, darf in den für beide Parteien verbindlichen Unterlagen nicht auf die Steuer hingewiesen werden.
Für die Anwendung dieser Vereinfachung bedarf es keiner speziellen Bewilligung durch die ESTV. Die Anwendungsdauer beträgt mindestens eine Steuerperiode resp. ein Geschäftsjahr.
[Abbildung: im Original] | Bei Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits (→ Ziff. 2.3.3) und bei sonstigen Subventionen (→ Ziff. 2.3.4) ist zu beachten, dass bei Beginn und am Ende der Anwendung der «stillen Versteuerung» auf dem Zeitwert der Investitionen eine Korrektur analog einer Nutzungsänderung vorzunehmen ist. Die so berechnete Korrektur ist unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. |
[Abbildung: im Original] | Informationen zur Berechnung der Nutzungsänderung können der MWST-Info Nutzungsänderungen entnommen werden. |
Beispiel
Ein Landwirt verzichtet auf die Befreiung von der Steuerpflicht und optiert für die Versteuerung sämtlicher von der Steuer ausgenommenen Lieferungen aus seiner Urproduktion. Der Landwirt erzielt jährlich folgende Umsätze und Einnahmen:
Ertrag Urproduktion (exkl. MWST) | CHF | 180'000 | 90 % |
Direktzahlungen (Subventionen) | CHF | 20'000 | 10 % |
Der Landwirt kürzt die Vorsteuer verhältnismässig um 10 %.
Im Jahr 2025 wird ein neues Betriebsgebäude für CHF 800'000 zuzüglich CHF 64'800 (8,1 % MWST) erstellt. Der Landwirt wendet deshalb im Jahr 2025 für die Berechnung der Vorsteuerkürzung die Vereinfachung an, was zu einer Vorsteuerkürzung von CHF 1'498.60 (8,1 % von CHF 20'000 [108,1 %]) führt.
Im Jahr 2026 fallen wieder weniger Vorsteuern an, weshalb der Landwirt die Vereinfachung nicht mehr anwendet und die Kürzung wieder nach dem Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz (→ Ziff. 2.3.3) mit 10 % vornimmt.
Der Wechsel von der «stillen Versteuerung» zu einer anderen Kürzungsmethode hat eine Korrektur analog einer Nutzungsänderung zur Folge, die wie folgt zu berechnen ist:
Investition 2025 exkl. MWST | CHF | 800'000 |
Reduktion Zeitwert 5 % (Art. 31 Abs. 3 MWSTG) | CHF | - 40'000 |
Massgebender Zeitwert 2026 | CHF | 760'000 |
Hievon 8,1 % MWST | CHF | 61'560 |
Vorsteuerkürzung 10 % | CHF | 6'156 |
Zusätzlich zur Vorsteuerkürzung auf den Vorsteuern 2026 ist somit in der Abrechnung für das 4. Quartal 2026 noch die Korrektur von CHF 6'156 unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).