1.7 Zurverfügungstellen von Personal
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.7 · Deutsch
Folgende Elemente charakterisieren die Zurverfügungstellung von Personal:
Eine Organisation (Arbeitgeberin) hat selbst Personal angestellt und überlässt dieses für eine gewisse Zeit einer anderen Organisation (Einsatzbetrieb) für gewisse Arbeitsleistungen;
der Einsatzbetrieb wird rechtlich nicht Arbeitgeber der verliehenen Arbeitnehmer, besitzt ihnen gegenüber jedoch während der Dauer des Einsatzes wesentliche Weisungsrechte sowie Überwachungs- und Sorgfaltspflichten;
die Arbeitgeberin haftet nicht für die von ihrem Personal im Einsatzbetrieb ausgeführten Arbeiten.
Die Zurverfügungstellung von Personal ist grundsätzlich steuerbar. Von der Steuer ist es nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 12 MWSTG insbesondere ausgenommen, wenn es durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung erfolgt (→ Ziff. 1.2 Bst. j).
Die Zurverfügungstellung von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen ist ebenfalls von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis MWSTG; → Ziff. 1.2 Bst. m).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).