2.3.4 Beispiele
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.3.4 · Deutsch
Beispiel 1
Ein Zentrum für traditionelle chinesische Medizin beschäftigt einen Schweizer Akupunkteur mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung sowie (in der Schweiz nicht anerkannte) Akupunkteure aus China. Das Zentrum bietet Akupunkturtherapien an, die von den chinesischen Akupunkteuren unter der Verantwortung des Schweizer Akupunkteurs erbracht werden. Nach dem im Standortkanton des Zentrums geltenden Gesundheitsgesetz ist eine kantonale Betriebsbewilligung nicht erforderlich. Das Zentrum erfüllt die Voraussetzungen von Ziffer 2.3.1. Entsprechend sind die von den chinesischen Akupunkteuren unter der Verantwortung des Schweizer Akupunkteurs erbrachten Heilbehandlungen von der Steuer ausgenommen.
Beispiel 2
Zwei selbstständige Podologen führen bei Kunden in einer Podologiepraxis medizinische Fusspflegeleistungen (podologische Pflege) durch. Die Podologiepraxis tritt gegenüber den Patienten als Leistungserbringerin auf und stellt die Behandlungen im eigenen Namen in Rechnung; ein Prozentsatz des verrechneten Honorars wird an die Podologen weitergeleitet. Für den Betrieb der Podologiepraxis ist keine kantonale Bewilligung erforderlich. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 2.3.1 erfüllt sind, sind die von den selbstständigen Podologen erbrachten und im Namen des Zentrums in Rechnung gestellten Behandlungen von der Steuer ausgenommen. Bei den Leistungen der Podologen gegenüber der Podologiepraxis handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen, sofern die Podologen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
Beispiel 3
Eine in einer Privatklinik (gewinnstrebig) angestellte Ernährungsberaterin arbeitet zwei Tage pro Woche in einem Zentrum für Essstörungen. Ihre Ernährungsberatungen werden den Patienten im Namen des Zentrums in Rechnung gestellt. Das Zentrum, das über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt, haftet für allfällige Schäden, welche die Ernährungsberaterin verursachen könnte. Die Privatklinik stellt dem Zentrum die Zurverfügungstellung der Ernährungsberaterin in Rechnung. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 2.3.1 erfüllt sind, sind die im Namen des Zentrums in Rechnung gestellten Ernährungsberatungen von der Steuer ausgenommen. Die Zurverfügungstellung der Ernährungsberaterin ist hingegen bei der Privatklinik steuerbar (Zurverfügungstellen von Personal).
Beispiel 4
Das Zentrum NATURA bietet folgende Therapien an: Bioenergie, Entspannungsmassagen und Halotherapie. Die Therapeuten und Therapeutinnen sind nicht vom Zentrum angestellt und stellen ihre Behandlungen gegenüber den Patienten in ihrem eigenen Namen in Rechnung. Ihre Namen treten jedoch bei den Geschäftsräumlichkeiten nicht in Erscheinung; die Therapien werden auf der Website des Zentrums angeboten und können nur über die Website oder die Telefonnummer des Zentrums gebucht werden.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu klären, wem die von den Therapeuten und Therapeutinnen gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen zuzuordnen sind (Bst. a und b). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob zwischen dem Zentrum und den Therapeuten und Therapeutinnen ein Leistungsverhältnis vorliegt und wie dieses mehrwertsteuerrechtlich zu qualifizieren ist (Bst. c).
a. | Die Therapeuten und Therapeutinnen, deren Berufe kantonal nicht reglementiert sind, besitzen keine Berufsausübungsbewilligung. Sie treten gegenüber der Kundschaft nicht in ihrem eigenen Namen, sondern im Namen des Zentrums auf. Daran vermag auch die Rechnungsstellung im Namen des jeweiligen Therapeuten nichts zu ändern. Entsprechend sind alle von ihnen erbrachten Behandlungen dem Zentrum NATURA zuzurechnen und bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Steuerpflicht des Zentrums erfüllt sind, zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der gesamte Umsatz unter einer MWST-Nummer zu deklarieren. |
b. | Die Umsätze aus den von den Therapeuten und Therapeutinnen erbrachten Leistungen müssen bei gegebener Steuerpflicht vom Zentrum NATURA versteuert werden. |
c. | Wenn die Therapeuten ihre Tätigkeit im Sinne von Art. 10 MWSTG selbstständig ausüben, liegt seitens der NATURA eine Zurverfügungstellung von Infrastruktur vor. Weil die Therapeuten keine Berufsausübungsbewilligung besitzen und somit nicht als Angehörige eines Heil- und Pflegeberufs gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG anerkannt sind, unterliegt die Zurverfügungstellung der Infrastruktur bei der NATURA der Steuer zum Normalsatz (→ Ziff. 2.4). Wenn die Therapeuten hingegen als unselbstständig betrachtet werden, liegt zwischen dem Zentrum NATURA und den Therapeuten kein Leistungsverhältnis vor. In dieser Konstellation stellen die zwischen den Parteien erfolgenden Mittelflüsse keinen mehrwertsteuerrechtlich relevanten Vorgang dar und sind deshalb nicht steuerbar. |
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).