2.1.1.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.1.1 · Deutsch

a.

Die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen (Art. 34 Abs. 1 MWSTV).

Bei Leistungen, welche von einem Arzt oder einer Ärztin erbracht werden und mittels dem geltenden Einzelleistungstarif für ambulante ärztliche Leistungen (TARDOC) in Rechnung gestellt werden oder in den Patientenpauschaltarifen (ambulante Pauschalen) enthalten sind, handelt es sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes um von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG.

Bei Leistungen zur Erstellung von medizinischen Gutachten (→ Ziff. 9) und bei Leistungen im Bereich der ästhetischen und der präventiven Medizin (→ Ziff. 14) ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um steuerbare oder um von der Steuer ausgenommene Leistungen handelt.

Von der Steuer ausgenommen sind Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sofern sie vom Arzt oder von der Ärztin selbst erbracht werden (Art. 34 Abs. 3 Bst. a MWSTV). Wenn die Untersuchungen, Beratungen und die oben erwähnten Behandlungen durch einen angestellten Arzt vorgenommen werden, der unter der Verantwortung eines Arztes steht, welcher über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, sind diese Leistungen von der Steuer ausgenommen, sofern für den angestellten Arzt keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verlangt wird. Ist der Besitz einer solchen Bewilligung beim angestellten Arzt zwingend erforderlich, dann sind nur die Behandlungen desjenigen Arztes, der über diese Bewilligung verfügt, von der Steuer ausgenommen.

[Abbildung: im Original]

Bei Leistungen, die nicht in TARDOC resp. in den Patientenpauschaltarifen enthalten sind, sondern über einen anderen Tarif abgerechnet werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung erfüllt sind.

b.

Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (auch Managed Care genannt). Unter die Steuerausnahme fallen auch die im Rahmen der koordinierten Versorgung anfallenden Management- und administrativen Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG).

Als koordinierte Versorgung bzw. Managed Care werden Versicherungsmodelle im Gesundheitswesen bezeichnet, welche die integrierte Behandlung von Patienten fördern (z. B. HMO-, Hausarzt- oder kombinierte Modelle). Das heisst im Wesentlichen, dass die einzelnen Therapieschritte, die häufig von unterschiedlichen Leistungserbringern erbracht werden, von einer zentralen Stelle wie zum Beispiel dem Hausarzt oder der Hausärztin koordiniert und aufeinander abgestimmt werden.

c.

Das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an einen Angehörigen eines Heil- und Pflegeberufs gemäss Ziffer 2.1 (→ Ziff. 2.4).

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV, anwendbar ab 01.01.2026 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).