1.2 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 3. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.2 · Deutsch
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG (nicht abschliessende Aufzählung):
a. | Die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG); | |
b. | die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG); | |
c. | Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG); | |
d. | die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG; ab dem 01.07.2024 ist die ärztliche Verordnung nicht mehr erforderlich [Änderung von Art. 7 KLV, in Kraft getreten am 01.07.2024]); | |
e. | die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 5 MWSTG); | |
f. | die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 6 MWSTG); | |
g. | die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG); | |
h. | Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG); | |
i. | die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG); | |
j. | die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung: | |
a. | die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Weiterbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts, | |
b. | Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird, | |
c. | im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen, | |
d. | Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c erbringt, an diese Einrichtung, | |
e. | Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a–c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG); | |
k. | das Zurverfügungstellen von Personal durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG); | |
l. | die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG verwendet wurden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 24 MWSTG); | |
m. | Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten, sowie zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG); | |
n. | das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis MWSTG); | |
Praxisänderung aufgrund der am 01.07.2024 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 7 KLV, anwendbar ab 01.07.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).