2.1.2 Zahnärzte und Zahnärztinnen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch

Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Zahnärzte und Zahnärztinnen, die im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt oder Zahnärztin (eidgenössisches oder kantonales Diplom oder von der zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannter Fähigkeitsausweis) oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV).

Darin

  1. 2.1.2.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
  2. 2.1.2.2 Steuerbare Leistungen