6.2 Steuerbare Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 3. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 6.2 · Deutsch
a. | Hauswirtschaftliche sowie Betreuungs- und Begleitungsleistungen, die gemäss der Bedarfsabklärung der Spitex nicht erforderlich oder nicht in der Bedarfsabklärung enthalten sind, sondern auf Wunsch der Klienten erbracht werden. Immer steuerbar sind die Begleitung ins Theater, ins Konzert, auf Exkursionen, in die Ferien oder die Organisation von Anlässen (Geburtstagen, Jassturnieren usw.). | ||
b. | Die Abgabe von Medikamenten (z. B. Salben), anderen Produkten (z. B. Cremen, Körperpflege- und Kosmetikprodukten) oder Pflegeutensilien zur selbstständigen Anwendung. | ||
c. | Der Verkauf und die Vermietung von Sanitätsmaterial, beispielsweise Rollstühlen, Gehhilfen, Atemhilfsapparaten, Dialysegeräten und Spezialbetten. | ||
d. | Die Lieferung von fertig zubereiteten Mahlzeiten (tiefgekühlt oder in Wärmebehältern) an andere Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder an Alters-, Wohn- und Pflegeheime, Spitäler, Gefängnisse, Heime, Horte, Schulen, Hilfsorganisationen usw. Lieferungen solcher Lebensmittel (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) sind zum reduzierten Steuersatz steuerbar, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind (Art. 25 Abs. 3 MWSTG sowie Art. 55 Abs. 1 und 56 MWSTV). | ||
[Abbildung: im Original] | Für weitere Informationen siehe MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe. | ||
e. | Die Zurverfügungstellung von Personal durch eine gewinnstrebige Organisation der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (→ Ziff. 1.7). | ||
f. | Die Zurverfügungstellung von Personal durch eine nicht gewinnstrebige Organisation der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause für andere Zwecke als die der Krankenbehandlung oder der Kinder- und Jugendbetreuung (z. B. Sekretariatsarbeiten oder Führen der Buchhaltung; → Ziff. 1.7). | ||
g. | Bereitschaftsdienst auf Abruf (z. B. Pikett auf Abruf oder Notfalltelefon; → Ziff. 17). | ||
Beispiel 1
Der gemeinnützige Verein «Integral» bietet hauswirtschaftliche Leistungen an. Diese werden von Migrantinnen ausgeführt, damit diese sich in die Gesellschaft integrieren können und ein Einkommen haben. Da ausschliesslich hauswirtschaftliche Leistungen und keine Pflegeleistungen erbracht werden, gilt der Verein nicht als Organisation der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause, weshalb sämtliche Einnahmen aus den Hauswirtschaftsarbeiten zu versteuern sind.
Beispiel 2
Die Spitexorganisation «Help AG» stellt Frau Müller eine Betreuungsperson zur Verfügung. Diese kümmert sich rund um die Uhr um Frau Müller und führt den Haushalt. Sie betreut und begleitet Frau Müller im Alltag, erbringt aber keine Pflegeleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a–c KLV. Während der Dauer ihres Einsatzes wohnt die Betreuerin bei Frau Müller. Die «Help AG» haftet nicht für allfällige Schäden, die ihre Mitarbeiterin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht. Zudem besitzt Frau Müller gegenüber der Betreuerin wesentliche Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Ausführung der Arbeiten. Es liegt folglich ein Zurverfügungstellen von Personal vor. Weil es sich bei der «Help AG» um eine gewinnstrebige Spitexorganisation handelt, ist das Zurverfügungstellen des Personals zum Normalsatz steuerbar.
Beispiel 3
Eine Mitarbeiterin der Spitexorganisation «Help AG» betreut und begleitet Herrn Meier rund um die Uhr und erbringt zusätzlich noch Grundpflege. Die «Help AG» trägt die Verantwortung für allfällige Schäden, welche ihre Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht. Das Weisungsrecht gegenüber der Mitarbeiterin verbleibt bei der «Help AG»; es liegt folglich kein Zurverfügungstellen von Personal vor. Sodann sind die Pflegeleistungen von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind die hauswirtschaftlichen Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause stehen und gemäss Bedarfsabklärung der Spitex notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG). Steuerbar sind dagegen die übrigen, nicht in der Bedarfsabklärung enthaltenen Betreuungs- und Begleitungsleistungen, die zusätzlich auf Wunsch von Herrn Meier erbracht werden.
Gemäss den vertraglichen Vereinbarungen ist Herr Meier verpflichtet, der Pflegehelfenden gratis Kost und Logis zu gewähren. Die «Help AG» gewährleistet dadurch ihren Angestellten, dass sie verpflegt werden und beim Klienten übernachten können. Diese Leistung bildet gewissermassen Lohnbestandteil, weshalb sie im Lohnausweis aufgeführt wird. Folglich gilt die Leistung als entgeltlich erbracht. In Anlehnung an die MWST-Info Privatanteile, welche für die Verpflegung am Familientisch des Arbeitgebers gilt, sind die Verpflegungsleistungen abzurechnen. Im Gegenzug darf die «Help AG» 25 % vom steuerbaren Umsatz als pauschale Vorsteueranrechnung in Abzug bringen, sofern sie nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnet. Die Logis ist von der Steuer ausgenommen (→ MWST-Info Privatanteile).
Praxisänderung aufgrund der am 01.07.2024 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 7 KLV, anwendbar ab 01.07.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).