6.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 21. August 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 6.1 · Deutsch

a.

Untersuchungen und Pflegemassnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b KLV (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG; → Ziff. 2.1.10.1 Bst. a).

b.

Leistungen der Grundpflege gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Ab dem 01.07.2024 ist die ärztliche Verordnung nicht mehr erforderlich (Änderung von Art. 7 KLV; in Kraft getreten am 01.07.2024).

c.

Geburtsvorbereitung und Stillberatung (→ Ziff. 2.1.9.1).

d.

Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wie beispielsweise Spielen mit Kindern, An- und Auskleiden, Ernähren von Kleinkindern, Hilfe bei den Hausaufgaben und bei Problemen in der Schule und Familie (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG).

e.

Das Verabreichen und Applizieren von Medikamenten (z. B. Salben, Tabletten oder Spritzen) und medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Verbandsmaterial) unmittelbar am Patienten im Rahmen der unter den Buchstaben a und b genannten Pflegemassnahmen.

f.

Die direkte Lieferung und Fakturierung von fertig zubereiteten Mahlzeiten an betagte, behinderte und kranke Personen (Mahlzeitendienst).

g.

Hauswirtschaftliche sowie Betreuungs- und Begleitungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG), vorausgesetzt diese

  • stehen im Zusammenhang mit Leistungen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause; und

  • sind gemäss Bedarfsabklärung der Spitex notwendig.

Darunter können beispielsweise Wohnungs- oder Hausreinigung, Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Waschen, Bügeln, Näharbeiten, Begleitung zum Hausarzt oder zum Coiffeur, Gartenarbeiten, Sitz- oder Nachtwachen, Bewachung des Hauses oder Hüten von Haustieren fallen.

h.

Die Zurverfügungstellung von Personal durch eine nicht gewinnstrebige Organisation der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause für Zwecke der Krankenbehandlung und der Kinder- und Jugendbetreuung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; →  Ziff. 1.2 Bst. i) sowie durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis MWSTG; → Ziff. 1.2 Bst. n).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

i.

Gewisse Leistungen bei Gemeinwesen (→ Ziff. 1.2 Bst. m).

Beispiel
Die Spitexorganisation «Tageshilfe» führt einen Auftrag bei Frau Müller aus, wobei sie einen täglichen Verbandswechsel am verletzten Bein von Frau Müller vornimmt, ihr Grundpflege leistet und einmal wöchentlich die Wohnung reinigt. Der Verbandswechsel wird von einer Pflegefachfrau mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung vorgenommen und die Grundpflege wird von einer Pflegehelferin erbracht. Diese Leistungen sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 3 und 4 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Die Wohnungsreinigung steht im Zusammenhang mit der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause und ist gemäss der Bedarfsabklärung der Spitex erforderlich. Somit ist die Wohnungsreinigung ebenfalls von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG).

Praxisänderung aufgrund der am 01.07.2024 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 7 KLV, anwendbar ab 01.07.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).