7.2.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 7.2.1 · Deutsch

a.

Die Beherbergung (inkl. Gebühren für Telefonanschluss und -gespräche sowie Radio- und Fernsehanschluss, selbst bei separater Rechnungsstellung) und die Betreuung von Pensionären (z. B. Begleitung im Haus sowie zum Arzt oder zum Coiffeur).

Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind solche Leistungen bei Kurzaufenthalten von betagten oder behinderten Personen (z. B. AHV- oder IV-Bezügern), wie beispielsweise Probewohnen, Kurzaufenthalten infolge Abwesenheit der Betreuungs- oder Pflegepersonen (normalerweise Ferien der Familienangehörigen), Erholungsaufenthalten infolge verschlechterten Gesundheitszustands (z. B. nach einem Sturz oder einem Spitalaufenthalt). Im Fall eines solchen Kurzaufenthaltes ist auch die Begleitung der betagten Person durch den Partner/die Partnerin von der Steuer ausgenommen.

Für Pensionäre getätigte Auslagen (z. B. Coiffeur, Pediküre, Taxi, Lebensmittel-, Kleider-, Schuh- und Medikamenteneinkäufe), die ihnen weiterfakturiert werden, sind nicht dem Umsatz der Einrichtung zuzuordnen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, sofern die Voraussetzungen gemäss Ziffer 8 erfüllt sind.

b.

Ein- und Austrittspauschalen.

c.

Die im Pensionspreis enthaltene Verpflegung (einschliesslich allfälliger Diätzuschläge).

Dies gilt auch für Kurzaufenthalte von betagten oder behinderten Personen (z. B. AHV- oder IV-Bezügern).

d.

Die direkte Abgabe und Fakturierung von fertig zubereiteten Mahlzeiten an Betagte, Behinderte und Kranke (Mahlzeitendienst).

e.

Untersuchungen und Pflegemassnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b KLV (→ Ziff. 2.1.10.1 Bst. a).

f.

Leistungen der Grundpflege gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV (→ Ziff. 2.1.10.1 Bst. b). Darunter fällt auch die letzte Pflege und Versorgung von verstorbenen Pensionären.

g.

Das Verabreichen und Applizieren von Medikamenten (z. B. Salben, Tabletten oder Spritzen) und medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Verbandsmaterial) unmittelbar am Patienten durch das Pflegepersonal im Rahmen der Pflege.

h.

Die Anwendung von Körperpflegeutensilien (z. B. Inkontinenzeinlagen) unmittelbar am Patienten als Teil der Grundpflege.

i.

Die Benützung von Rollstühlen und anderem Sanitätsmaterial durch die Pensionäre während ihres Aufenthaltes.

j.

Die Zurverfügungstellung von Personal durch ein nicht gewinnstrebiges Alters-, Wohn- und Pflegeheim für Zwecke der Krankenbehandlung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; → Ziff. 1.2 Bst. j) sowie durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis MWSTG; → Ziff. 1.2 Bst. m).

k.

Gewisse Leistungen bei Gemeinwesen (→ Ziff. 1.2 Bst. l).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).