7.2.2 Steuerbare Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 7.2.2 · Deutsch

a.

Die Beherbergung von Betagten zu Ferienzwecken sowie von Gästen der Pensionäre. Im Unterschied zu den Ferienbetten gemäss Ziffer 7.2.1 Buchstabe a sind die Betagten selbstständig und nicht auf eine dauerhafte Betreuung angewiesen. Ebenfalls steuerbar sind zusätzliche Dienstleistungen, welche gegenüber solchen Personen erbracht werden. Die Beherbergung ist zum Sondersatz steuerbar.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen können der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe entnommen werden.

b.

Leistungen, die nicht in der Tagespauschale inbegriffen sind und separat fakturiert werden. Dazu gehören beispielsweise die Reinigung des Zimmers, das Waschen und Flicken der persönlichen Kleidung, die Kennzeichnung der Kleider beim Eintritt oder beim Kauf von neuen Kleidern, Leistungen der Cafeteria, Gespräche in Telefonkabinen oder Verkauf von Gegenständen, Reparaturen durch den technischen Dienst und Leistungen im Zusammenhang mit dem Bestattungswesen.

c.

Nicht im Pensionspreis enthaltene zusätzliche Verpflegungsleistungen (z. B. Konsumationen in der Cafeteria). Die Abgabe von Lebensmitteln und Getränken (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) zum Konsum auf dem Zimmer ist zum reduzierten Steuersatz steuerbar, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

d.

Die Verpflegung von Gästen der Pensionäre und des eigenen Personals (→ MWST-Info Privatanteile).

e.

Die Lieferung von fertig zubereiteten Mahlzeiten (tiefgekühlt oder in Wärmebehältern) an andere Alters-, Wohn- und Pflegeheime oder an Spitäler, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex), Gefängnisse, Heime, Horte, Schulen, Hilfsorganisationen usw. sowie die einer Drittorganisation fakturierten Mahlzeiten. Solche Lieferungen sind zum reduzierten Steuersatz steuerbar, der anwendbar ist auf die Lieferungen von Lebensmitteln und Zusatzstoffen gemäss Lebensmittelgesetz (LMG), sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). Die entsprechenden Umsätze sind separat zu verbuchen. Für weitere Informationen zu den Verpflegungsleistungen wird auf die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe verwiesen.

f.

Die Abgabe von Körperpflegeartikeln (z. B. Shampoos) an die Pensionäre zur selbstständigen Anwendung.

g.

Der Verkauf von Rollstühlen und anderem Sanitätsmaterial an Pensionäre sowie ihre Vermietung und ihr Verkauf an Dritte (Nichtbewohner).

h.

Die Zurverfügungstellung von Personal durch ein gewinnstrebiges Alters-, Wohn- und Pflegeheim sowie die Zurverfügungstellung von Personal durch ein nicht gewinnstrebiges Alters-, Wohn- und Pflegeheim für andere Zwecke als für die Krankenbehandlung (z. B. Sekretariatsarbeiten, Führen der Buchhaltung oder Reinigungsarbeiten; → Ziff. 1.7).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).