2.1.10.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.10.1 · Deutsch
a. | Untersuchungen und Pflegemassnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b KLV. Darunter fallen Massnahmen der Abklärung und Beratung sowie der Untersuchung und Behandlung, wie beispielsweise Verabreichung von Medikamenten (insbesondere durch Injektion oder Infusion), Messung von Fieber, Puls und Blutdruck, Wundpflege oder Verbandswechsel. |
b. | Leistungen der Grundpflege gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV, wie beispielsweise Unterstützung der Patienten beim An- und Auskleiden, Hilfe bei der Körperreinigung und -pflege, Mobilisieren, Betten, Lagern, Hilfe beim Essen und Trinken, letzte Pflege und Versorgung von Verstorbenen (sofern im Zusammenhang mit anderen Leistungen der Grundpflege erbracht). |
c. | Geburtsvorbereitung und Stillberatung. |
d. | Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wie beispielsweise Spielen mit Kindern, An- und Auskleiden, Ernähren von Kleinkindern, Hilfe bei den Hausaufgaben und bei Problemen in der Schule und Familie (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG). |
e. | Das Verabreichen und Applizieren von Medikamenten (z. B. Salben, Tabletten oder Spritzen) und medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Verbandsmaterial) durch die behandelnde Person im Rahmen einer Heilbehandlung. |