10.3 Beherbergung

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 10.3 · Deutsch

Die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks von Gästen in Zimmern, Appartements, Ferienhäusern, Massenlagern, Zelten (auf Campingplätzen) usw. gilt als Beherbergung und ist zum Sondersatz steuerbar.

Die mit der Beherbergung in direktem Zusammenhang stehenden Nebenleistungen können ebenfalls zum Sondersatz versteuert werden. Dies unabhängig davon, ob sie im Preis für die Übernachtung eingeschlossen sind oder separat fakturiert werden. Als Nebenleistungen (abschliessende Aufzählung) gelten:

  • Zimmerreinigung;
  • Zurverfügungstellen von Bett- und/oder Frottierwäsche;
  • Radio- und Fernsehbenützung (ohne Pay-TV);
  • Zugang zum Internet (ohne Benützungsgebühren);
  • Versorgung von Zelten, Wohnwagen und Motorhomes mit Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Entsorgung von Abwasser und Kehricht;
  • Benützung der sanitären Anlagen (ohne Waschmaschine) auf Campingplätzen.
[Abbildung: im Original]

Mehr zu diesem Thema ist in der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe beschrieben.